DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.10 - 5.10 Arbeiten mit Zündgefahren an Behälterfahrzeugen

Arbeiten mit Zündgefahren an Behälterfahrzeugen für den Transport von Flüssigkeiten der Kategorie 1 (H224; Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar), der Kategorie 2 (H225; Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar) und der Kategorie 3 (H226; Flüssigkeit und Dampf entzündbar) dürfen nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen vorgenommen werden. Hinweis: Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C (z. B. Gasöle, Diesel und leichte Heizöle) können im Sinne der CLP-Verordnung EG Nr. 1272/2008 der Kategorie 3 zugeordnet werden.

Wenn die Behälter von Tankwagen nicht mit Wasser, inerten Gasen (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf gefüllt werden können, muss vor der Durchführung der Arbeiten mit Zündgefahren ein Gasfreiheitsattest einer befähigten Person vorliegen.

Betreffen die Arbeiten mit Zündgefahren nicht den Behälter, den Armaturenschrank oder die Leitungen selbst, sind mindestens folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Der Armaturenschrank und die Pumpenaggregate sind von entzündbaren Flüssigkeiten zu reinigen.

  • Alle Verschlüsse, Ventile, Rohrverschraubungen, Mannlochdeckel, die mit dem Behälter in Verbindung stehen, müssen geschlossen sein, damit keine entzündbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe oder Gase austreten können.

  • Behälter, Leitungen, Armaturen und Pumpen sind gegen die bei den Feuerarbeiten entstehende Wärme zu schützen, z. B. durch nicht brennbare Abdeckungen.

  • Während der Arbeiten mit Zündgefahren muss ständig die Konzentration der entzündbaren Gase oder Dämpfe in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle überwacht werden, z. B. mit einem Explosimeter.