DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.8 - 5.8 Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen

Die überwiegende Menge der Fahrzeuge wird von Verbrennungsmotoren angetrieben. An diesen Fahrzeugen sind Arbeiten mit Zündgefahren nur dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass sich

  • die im Kraftstoffsystem befindlichen Kraftstoffdämpfe und

  • die aus dem Kraftstoffsystem ausgetretenen Kraftstoffdämpfe

nicht entzünden können.

Die Entzündungsgefahr der Kraftstoffdämpfe oder Gase kann beseitigt werden, z. B. durch:

  • Ausbau des Kraftstoffbehälters nach vorherigem Abdichten der Anschlüsse und der Kraftstoffleitung

  • Füllen des Behälters und der Leitungen mit Stickstoff oder anderen inerten Gasen

  • Abdeckung des Behälters bzw. der Kraftstoffleitung gegen Funkenflug und Strahlungswärme

Falls der Kraftstoffbehälter ausgebaut werden muss, ist der Kraftstoff vorher mit einem Saugheber oder Tankentleerungsgerät aus dem Behälter zu entfernen, wenn nicht für das Entleeren besondere Ablassleitungen mit Absperrventil vorhanden sind.

Wie schon erwähnt, ist das Entleeren des Kraftstoffbehälters durch freies Ablassen nicht zulässig.

Bei Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen mit Flüssiggasbetrieb ist eine weitere Sicherheitsanforderung zu erfüllen:

Die Treibgasflaschen müssen gegen zu große Drucksteigerung durch Wärmeentwicklung geschützt werden. Ebenso sollte nicht vergessen werden, die Hauptabsperrventile zu schließen, damit kein Treibgas austritt.