DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Altölaufbewahrung und -entsorgung

Bei unsachgemäßer Sammlung von Altöl bestehen Unfall- und Umweltgefahren. Daher muss Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung entsprechend der vorgesehenen Verwendung getrennt gesammelt werden, und zwar als Altöle:

  • die aufgearbeitet werden können, z. B. Öle aus Verbrennungsmotoren und Getrieben, die nicht mehr als 20 mg PCB/kg oder nicht mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten,

  • die verbrannt werden dürfen, z. B. Metallbearbeitungsöle, Isolieröle,

  • die als Sonderabfall entsorgt werden müssen, z. B. Altöle und Hydraulikflüssigkeiten unbekannter Herkunft und Altöle mit mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg.

Altöle, die aufgearbeitet werden können, werden zu Sonderabfall, wenn sie z. B. mit folgenden Stoffen gemischt werden:

  • Emulsionen

  • Korrosionsschutzmitteln

  • Kühlwasser

  • Bremsflüssigkeiten

  • Frostschutzmitteln

  • Reinigungsmitteln, z. B. Trichlorethen (Tri)

  • Kaltreinigern

  • Nitroverdünnungen

  • Inhalten von Benzin- und Ölabscheidern

  • Batteriesäuren

  • Rückständen aus Lackierung und Entlackung

  • Rückständen aus der Entwachsung einschließlich Waschpflegemitteln

  • Nicht gebrauchs- oder betriebsbedingten Fremdstoffen, z. B. Abwässer, Getränkereste

Die Entsorgung von Sonderabfall ist teuer und schwierig; die getrennte Sammlung lohnt sich daher.

Über den Verbleib des Altöls ist Nachweis zu führen. Das schreibt das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ausdrücklich vor.

Ist sichergestellt, dass nur Altöle bekannter Herkunft (z. B. unmittelbar aus dem Motor) gelagert, abgefüllt oder befördert werden, gelten die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C und ≤ 370 °C.

Bei diversen Instandsetzungsarbeiten fallen geringe Mengen Ottokraftstoff an - z. B. bei Benzinfilterwechsel, Fördermengenprüfung, Vergaserarbeiten usw. - die gesondert gesammelt und entsorgt werden müssen.

Mehrere schwere Explosionsunfälle von Altölsammelbehältern haben gezeigt, dass der Einfachheit halber und wegen Fehlens geeigneter Sammelbehälter diese "Kleinmengen" mit in die Altölsammelbehälter gefüllt werden. Nur allzu schnell wird dann aus einem Stoff mit einem Flammpunkt von über 55 °C ein extrem entzündbarer Stoff mit einem Flammpunkt von unter 23 °C.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von Altölen unbekannter Herkunft müssen nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C (TRGS 509) errichtet und betrieben werden. Ein offener Lagerbehälter ist z. B. nicht zulässig.

Deshalb grundsätzlich Ottokraftstoffe getrennt sammeln und, wenn sie nicht wiederverwendet werden können, getrennt entsorgen.