DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Fahrzeuginstandhaltung
(DGUV Information 209-007)

Information

ccc_1516_as_25.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe August 2019

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Rechtsgrundlagen für Maschinen1
Richtiges Heben und Tragen2
Ausgänge und Tore3
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen4
Brand- und Explosionsschutz5
Gefährliche Gemische sind immer vorhanden5.1
Brände in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen5.2
Zündung durch elektrostatische Aufladung5.3
Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen5.4
Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Kraftstoffe und Schmiermittel5.5
Putzmaterial und Abfall5.6
Altölaufbewahrung und -entsorgung5.7
Arbeiten mit Zündgefahren an Fahrzeugen5.8
Sicherer Ausbau von Kraftstoff-Filtern5.9
Arbeiten mit Zündgefahren an Behälterfahrzeugen5.10
Umgang mit Akkumulatoren5.11
Rauchen in Arbeitsräumen5.12
Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen5.13
Arbeiten an Tankwagen ohne Zündquellen6
Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen7
Arbeiten an Hochvoltsystemen8
Fahrzeugklimaanlagen9
Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegen10
Hebebühnen und Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen11
Sichere Montage von Rädern und Reifen12
Prüfen von Kraftstoffeinspritzdüsen13
Rollenprüfstände14
Montage von Federbeinen15
Anschlagmittel in Kfz-Werkstätten16
Gesundheitsschutz17
Gefahren durch Lärm17.1
Gefahren durch gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe17.2
Arbeiten mit Reibbelägen17.3
Gefahren durch Reinigungsmittel17.4
Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege17.5
Führen von Fahrzeugen18
Arbeiten im öffentlichen Verkehr19
Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen20
Erste Hilfe21
Mitwirkung der Beschäftigten22
LiteraturverzeichnisAnhang

Vorwort

In der Bundesrepublik Deutschland rollen zurzeit etwa 62 Mio. Pkw, Lkw und Krafträder über die Straßen. Hinzu kommen noch Busse und Bahnen sowie weitere Landfahrzeuge, die nicht oder nur teilweise für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, z. B. Flurförderzeuge, gleislose Erdbaugeräte, Mobilkrane, Bodengeräte der Luftfahrt.

Als Fahrzeuge werden alle betriebsmäßig durch Maschinenkraft bewegte oder gezogene Geräte angesehen. Alle diese Fahrzeuge müssen gewartet und gepflegt werden, damit sie unfallfrei betrieben werden können.

Die Fahrzeuginstandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustands sowie die Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands.

In Deutschland stehen für diese Arbeiten rund 38 000 Werkstätten mit etwa 460 000 Beschäftigten zur Verfügung.

Neben umfangreichen Fachkenntnissen bei diesen Arbeiten müssen auch die Kenntnisse der allgemeinen und typischen Gefahren bei den im Unternehmen tätigen Personen vorhanden sein, um ein sicheres Arbeiten zu erreichen.

Die Anzahl der aus diesen Unternehmen angezeigten Unfälle führt vor Augen, dass die Gefahren häufig unterschätzt werden. Sie lässt weiter erkennen, dass immer wieder auf die in diesem Bereich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen werden muss.

Ein Sammelwerk der wichtigsten Arbeitsschutzmaßnahmen liegt in der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung" vor.

In den Erläuterungen wird dort beispielhaft gezeigt, wie durch technische Einrichtungen, organisatorische Maßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten ein sicheres und dem Gesundheitsschutz dienliches Arbeiten in der Fahrzeuginstandhaltung erreicht werden kann.

Die DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung" konkretisiert auszugsweise diese Regel. Sie wendet sich an die Beschäftigten in den Betrieben der Fahrzeuginstandhaltung. Sie soll - auch anhand von Unfallerfahrungen - zeigen, wie man Unfälle vermeiden kann, sodass ein sicheres Arbeiten zur Selbstverständlichkeit wird.

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-6132
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Fahrzeugbau, -antriebssysteme und
Instandhaltung des Fachbereichs Holz und Metall
der DGUV

Aktualisierte Fassung August 2019

DGUV Information 209-007
zu beziehen bei Ihrem zuständigen
Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen

Bildnachweis:
Titelbild: ©industrieblick - stock.adobe.com; Abb. 2-1: ©Daylight Photo - stock.adobe.com;
Abb. 4-1, 5-1 , 5-2, 5-3, 7-1, 8-3, 10-1, 14-1, 17-3a bis c, 17-8, 21,1: DGUV;
Abb. 7-2, 7-3, 8-1, 8-2, 17-2, 17-4, 17-5, 17-6, 17-7, 17-9: BGHM;
Abb. 5-5: BGETEM;
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