DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Mischen von Form- und Kernsanden

Mischmaschinen müssen so ausgerüstet sein, dass während des Betriebes nicht in den Arbeitsbereich der Mischwerkzeuge gegriffen werden kann. Dies bedeutet, dass an Mischern Gitterdeckel über Mischtrögen, Schutzhauben vor den Austragöffnungen und elektrische Verriegelungen zwischen Schutzhauben, Deckeln und den Antrieben der Mischwerkzeuge angebracht sein müssen. Die beschriebenen Sicherheitseinrichtungen dürfen auf keinen Fall willkürlich entfernt oder unwirksam gemacht werden.

Wenn Sand, Harz und Härter unmittelbar durch die Abschirmgitter in den Trog gefüllt werden, können die Gitterstäbe verkleben, sodass die Zuführung der Formstoffe erschwert wird. Dadurch müssen entweder die Gitter regelmäßig und rechtzeitig gereinigt werden oder es müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die ein ungehindertes Einfüllen der Formstoffe ermöglichen, z.B. Einsatz von Fülltrichtern oder Zuführung von Harz und Härter über Leitungen in den Mischer.

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Bild 3-3: Kernsandmischer mit Absicherung der Gefahrstellen