DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 2.1 - 2 Schmelzbetrieb

2.1 Gattieren - Zusammenstellen des Satzes

Im Bereich Gattierung werden Einsatzstoffe für die Schmelzöfen, wie Schrott, Legierungen und Zuschlagstoffe, zusammengestellt und anschließend den Schmelzöfen zugeführt. Soweit die Prozesse nicht automatisiert sind, besteht im Zuge der Be- und Entladevorgänge eine Gefährdung der Beschäftigten durch herabfallende Materialien, scharfkantige Gegenstände und Splitter. Körperverletzungen lassen sich durch das Tragen von Schutzhelmen, Handschuhen und durchtrittsicheren Schuhen vermeiden.

Wenn Schrott zerschlagen werden muss, ist darauf zu achten, dass niemand durch Splitter und Bruchstücke verletzt wird. Durch Fallgewichte darf Schrott nur in speziellen Fallwerken zerkleinert werden.

  • Die räumliche Anordnung und Trennung vom übrigen Bereich ist dabei vorzunehmen, wobei der Kranfahrer den Vorgang komplett einsehen kann.

  • Ferner sind der Einbau geschlossener Boxen sowie das Aufstellen massiver Trennwände erforderlich.

  • Darüber hinaus ist im gesamten Fallwerksbereich ein Aufenthaltsverbot auszusprechen.

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Bild 2-1: Gattieren mit Magnetkran

Im Schrott können sich geschlossene Hohlkörper und Sprengkörper verbergen, die nach dem Chargieren im Schmelzaggregat Brände und Explosionen mit erheblichem Schaden verursachen können. Öl- oder gasgefüllte Stoßdämpfer, Feuerlöscher, Gasflaschen oder geschlossene Rohrstücke sind hier beispielhaft zu nennen. Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass durch

  • Unterweisung der Mitarbeiter in halbjährlichem Abstand,

  • Eingangskontrolle des Schrottes

    und

  • schriftliche Bescheinigung des Schrottlieferanten

sichergestellt ist, dass sich im Schrott keine Hohl- und Sprengkörper befinden.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass im Schrott keine radioaktiven Strahler enthalten sind. Neben der entsprechenden Bescheinigung des Schrottlieferanten ist ein Maßnahmenplan zum Aussortieren und Zwischenlagern vorzusehen.