DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 12.1 - 12 Persönliche Schutzausrüstungen

12.1 Fußschutz

In allen Gießereien müssen Gegenstände, z.B. Gussstücke und Werkzeuge, gehoben, transportiert und abgesetzt werden. Sie können herab- oder umfallen und Körperverletzungen, insbesondere Fuß- und Beinverletzungen, verursachen.

Gießereiarbeiter sind der Gefahr von Fuß- und Zehenverletzungen ausgesetzt. Füße und Zehen müssen deshalb so weit wie möglich gegen Verletzungen geschützt werden. In Gießereien müssen deshalb Sicherheitsschuhe getragen werden.

Im Schmelz- und Gießbetrieb können Schmelzen und Schlacken ausfließen. Wenn sie in die Schuhe gelangen, können schwere Fußverbrennungen eintreten.

Beim Umgang mit feuerflüssigen Massen müssen zum Schutz gegen Bein- und Fußverbrennungen Gießerschuhe mit hohem Schaft und entweder darüber fallende Gießerhosen aus schwer entflammbarem Stoff oder mindestens Gießergamaschen getragen werden.

Da Spritzer von Schlacken und Schmelzen trotz Gießerhosen und -gamaschen in den Schuh gelangen können, müssen sich die Schuhe schnell ausziehen lassen, damit die Verletzungen so gering wie möglich gehalten werden. Normale geschnürte Sicherheitsschuhe sind hierzu ungeeignet, da das Öffnen der Verschnürung zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Bewährt haben sich die schnell zu öffnenden bzw. leicht abwerfbaren Gießerstiefel.

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Bild 12-1: Tragen von Sicherheitsschuhen im Bereich Kernfertigung