DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.2 - 10.2 Gussputzen

Gussputzen erfolgt durch Meißeln und Schleifen. Eine Gefährdung der Mitarbeiter besteht durch Lärm, wegfliegende Gussbrocken und Schleiffunken. Durch Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie Gehörschutz, Helm, Schürze, Handschuhe, Schutzbrille oder -haube, lassen sich diese Gefahren vermeiden.

Auch gestrahlter Guss enthält in der Gussoberfläche noch Quarzsandeinschlüsse. Beim Gussschleifen kann daher gesundheitsschädlicher mineralischer Staub entstehen. Der Staub muss an der Schleifstelle abgesaugt werden. Dies gilt vor allem für Handschleifarbeiten.

Gussputzarbeiten werden in der Regel in speziellen Kabinen ausgeführt, die über Absaugungen verfügen, um die entstehenden Schleifstäube aufzunehmen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Der Gussputzer muss den Schleifstrahl so richten, dass die Stäube der Absaugung zugeführt werden.

  • Der Mitarbeiter soll beim Schleifen nicht zwischen Werkstück und Absaugung stehen, damit die Einwirkung durch Schleifstaub gering bleibt.

  • Die Arbeitsgeräte sind an der Seitenwand in geeigneten Ablagen zu lagern, damit keine Gefährdung durch auslaufende Maschinen besteht.

  • Zum Transport der Werkstücke in die Kabine sind Krananlagen zu installieren, die das Positionieren auf der Werkbank oder dem Werktisch erleichtern.

  • Geeignete Einrichtungen zur Werkstückaufnahme, z.B. Hubtische, Drehtische oder Positionierhilfen, sind bereitzustellen, damit die Teile von allen Seiten schnell und präzise bearbeitet werden können.

  • Im Zuge der Bearbeitung von kleineren Gussteilen sind Vorrats- und Transportbehälter auf Hubtischen oder speziellen Gestellen zu lagern, damit eine ergonomische Arbeitsweise möglich ist.

bgi-549_bild26.jpg

Bild 10-2: Arbeiten am Schleifbock

bgi-549_bild27.jpg

Bild 10-3: Arbeiten in der Putzkabine