DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 10.1 - 10.1 Strahlen

Das Strahlen kann von Hand oder mit Strahlmaschinen und -anlagen erfolgen. Bei beiden Verfahren ist dafür zu sorgen, dass Personen durch Strahlmittel nicht verletzt werden.

Bei Strahlmaschinen und -anlagen sind die Voraussetzungen im Allgemeinen dadurch weitgehend erfüllt, dass der Strahlraum durch ein Gehäuse umschlossen ist. Da dennoch mit dem Austreten von Strahlmitteln gerechnet werden muss, besteht die Gefahr, dass Personen, die sich an den Strahlmaschinen aufhalten, Augenverletzungen erleiden können. Im Bereich von Strahlmaschinen müssen deshalb Schutzbrillen getragen werden.

Beim Freistrahlen ist der Beschäftigte der unmittelbaren Einwirkung von Strahlmittel und Staub ausgesetzt. Der Staub entsteht durch das Abstrahlen der Sandrückstände vom Gussstück. Der Freistrahler ist durch den Quarzstaub gefährdet und muss zum eigenen Schutz die für Strahlarbeiten erforderliche Spezialkleidung und Atemschutz mit Frischluftzuführung benutzen.

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Bild 10-1: Kammerstrahlanlage