DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Umgang mit Pfannen

Pfannenfutter von Pfannen, die in Betrieb genommen werden sollen, dürfen nicht feucht und kalt sein, damit Schmelze nicht durch spontane Wasserdampfbildung aus der Pfanne geworfen wird. Die feuerfesten Auskleidungen von Gieß-, Transport- und auch Schlackenpfannen müssen vor ihrem Einsatz trocken und vorgewärmt sein.

Pfannen, die mit Krananlagen befördert werden, können abstürzen, wenn Traversen, Gehänge oder Zapfen beschädigt sind und brechen. Eine herabfallende gefüllte Pfanne bedeutet unkontrolliert herausgeschleuderte Schmelze und damit erhebliche Unfall- und Verbrennungsgefahren.

Der Zustand von Pfannen, vor allem der Gehänge, Tragringe, Zapfen, Getriebe und Sperrvorrichtungen muss regelmäßig, möglichst täglich, auf Rissbildung und andere Schäden kontrolliert werden. Schäden müssen unverzüglich gemeldet und behoben werden.

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Bild 7-1: Abfüllen von Transportpfanne

Pfannen müssen mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Das Ergebnis dieser Sicht- und Funktionsprüfung ist schriftlich festzuhalten.

Alle zwei Jahre, bei neuen Pfannen nach spätestens drei Jahren, muss eine intensive Prüfung erfolgen, wobei besonders beanspruchte Teile freigelegt und mit einem zerstörungsfreien Verfahren geprüft werden. Die BG-Information "Prüfung von Pfannen" (BGI 601) liefert hierzu nähere Informationen.

Pfannen können kippen, wenn Sperrvorrichtungen nicht sicher wirken oder die Selbsthemmung von Getrieben durch Verschleiß oder falsche Schmierung nicht mehr ausreicht. Sperrvorrichtungen sind aus Sicherheitsgründen notwendig. Sie erfüllen ihre Aufgabe jedoch nur, wenn sie benutzt werden. Vor dem Füllen von Pfannen sind Sperrvorrichtungen in ihre Schutzstellung zu bringen. Sie dürfen erst unmittelbar vor dem beabsichtigten Kippen gelöst werden.

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Bild 7-2: Gasbeheizte Pfannentrocknungsanlage