DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Gießereiarbeiter
(bisher: BGI 549)

Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Stand der Vorschrift: 2009

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Vorwort

Im Sinne der Fertigungstechnik erhalten metallische Werkstoffe durch Gießen ihre Urform. Schmelzflüssige Metalle werden dabei in geometrisch bestimmte feste Körper geformt. Die Besonderheit dieser Formgebung besteht darin, dass das herzustellende Teil aus dem flüssigen Zustand heraus nahezu seine endgültige Gestalt erreicht.

Seit mehreren tausend Jahren werden nach vorgenanntem Prinzip Gebrauchsgegenstände, Kunst- und Schmuckwaren als Gussstücke hergestellt. Es gelangen dabei unterschiedliche Arbeitsverfahren zum Einsatz, die von Werkstoff, Form und Größe sowie Anzahl der benötigten Gussstücke abhängig sind.

Die Anfertigung von Einzelteilen erfolgt bis heute überwiegend in Handarbeit durch Einsatz einfacher technischer Hilfseinrichtungen. Größere Stückzahlen oder Massenartikel werden auf leistungsfähigen automatisch arbeitenden Maschinen und Einrichtungen hergestellt.

Allen Gießereien ist trotz unterschiedlicher technischer Ausrüstung gemeinsam, dass vielfältige Unfall- und Gesundheitsgefahren vorhanden sind.

Körperverletzungen und Gesundheitsschäden können entstehen durch

  • bewegte Maschinenteile,

  • schmelzflüssige Metalle, Schlacken sowie brennende oder heiße Arbeitsstoffe,

  • chemische Stoffe und Gemische,

  • Lärm und

  • Staub.

Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen verursachen menschliches Leid bei den Betroffenen und deren Angehörigen. Ferner entstehen Kosten für Heilbehandlungen, Renten und Umschulungsmaßnahmen, die von den Betrieben aufgebracht werden müssen. Darüber hinaus sind weitere Kosten durch Ausfall- und Fehlzeiten in nicht unerheblichem Maße aufzubringen.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren müssen deshalb vermieden werden. Sie können entstehen, wenn

  • Maschinen und Anlagen sich nicht in arbeitssicherem Zustand befinden,

  • Arbeitsvorgänge nicht richtig geplant, vorbereitet, angewiesen oder sicherheitswidrig ausgeführt werden,

  • Anordnungen oder Anweisungen nicht befolgt, persönliche Schutzausrüstungen nicht benutzt und Sicherheitseinrichtungen unwirksam gemacht werden.

Unfälle und Berufskrankheiten können nicht allein durch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen verhindert werden, sondern erfordern auch ständiges sicherheitsbewusstes Handeln und Verhalten der Beschäftigten.

In dieser BG-Information wird deshalb auf wesentliche Gefährdungen und ihre Folgen für den Gießereiarbeiter hingewiesen. Ferner werden Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen vorgestellt, mit denen Unfälle und Erkrankungen vermieden werden können.

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Bild 1: Gießbahn einer Formanlage

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsgrundlagen für Gießereimaschinen1
Schmelzbetrieb 2
Gattieren - Zusammenstellen des Satzes2.1
Betrieb von Schmelzöfen2.2
Entleeren von Kupolöfen mit feuerfester Ausmauerung2.3
Instandhaltungsarbeiten an Schmelzöfen2.4
Sandaufbereitung3
Arbeitsstoffe für Formen und Kerne3.1
Mischen von Form- und Kernsanden3.2
Instandhaltungsarbeiten an Formsandmischern3.3
Gefahren an Sandtransporteinrichtungen3.4
Herstellung von Formen und Kernen4
Umgang mit harzgebundenen Sanden4.1
Arbeiten in Formgruben oder unter Formen und Kernen4.2
Umgang mit Form- und Kernformmaschinen4.3
Einsatz von Formkästen5
Schlichten und Formlacke6
Transport von Schmelzen7
Umgang mit Pfannen7.1
Krantransport7.2
Transport mit dem Gabelstapler7.3
Gießen8
Ausleeren von Formen9
Sicherheit bei der Gussnachbehandlung10
Strahlen10.1
Gussputzen10.2
Schleifmaschinen10.3
Verhalten bei Störungen11
Persönliche Schutzausrüstungen 12
Fußschutz12.1
Körperschutz für Rumpf, Arme, Hände12.2
Augen- und Gesichtsschutz12.3
Gehörschutz12.4
Kopfschutz12.5
Atemschutz12.6
Hautschutz12.7
Schlussbetrachtungen13
Vorschriften und Regeln 14
Unfallverhütungsvorschriften14.1
BG-Regeln14.2
Normen14.3