DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Einsatz von Gabelstaplern auf öffentlichen Straßen

Für Gabelstapler, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen.

Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von der Bezirksregierung mit anschließender Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVO vom zuständigen Straßenverkehrsamt benötigt.

Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichen Straßen benutzt werden soll, muss er mit einer Sonderausstattung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein (Bild 8-8 auf Seite 32).

Diese besteht aus:

  • Beleuchtung,

  • Blinker,

  • Bremslichter,

  • Außenspiegel und

  • Reifenprofil.

Zusätzlich ist seit 01.01.1999 bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, die die 2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Danach ist wie bisher für das Fahren mit Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h kein Führerschein erforderlich.

Für alle anderen Flurförderzeuge die öffentliche Straßen befahren, müssen die Fahrer einen entsprechenden Führerschein besitzen.

Welcher Führerschein im Einzelfall notwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Anhängerlast des Staplers ab (siehe Bild 8-7).

Führerschein-
klasse
Zulässiges Ge-
samtgewicht d.
Staplers (kg)
Zulässige Höchst-
geschwindigkeit
Zulässige
Anhängerlast
AltNeu
FreiFreiKeine Begrenzung6 km/hKeine Begrenzung
5 *)LKeine Begrenzung25 km/hKeine Begrenzung
3B3.500 kgKeine Begrenzung750 kg
3BE3.500 kgKeine BegrenzungÜber 750 kg
3C 17.500 kgKeine Begrenzung750 kg
2CÜber 7.500 kgKeine Begrenzung750 kg
-DÜber 7.500 kgKeine Begrenzung750 kg
-TKeine Begrenzung40 km/hKeine Begrenzung

Bild 8-7: Führerscheinklassen

Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt wurde.