DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Betriebliche Verkehrsregelungen

Betriebliche Verkehrsregelungen sollten in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung erfolgen, z. B. durch:

  • Festlegung gekennzeichneter Verkehrswege,

  • das Gebot rechts vor links,

  • Beschilderung,

  • Sicherung gefährlicher Stellen mittels Stoppstellen bzw. Zebrastreifen und

  • Anbringen von Panorama- oder Kugelspiegeln an unübersichtlichen Verkehrspunkten (Bild 6-3 auf Seite 19).

Was der Staplerfahrer beachten muss:
Vor dem Einsatz täglich prüfen
  • Betriebs- und Feststellbremse

  • Gabelzinken (Zustand, Befestigung)

  • Hubmast

  • Lenkungsspiel

  • Hydraulik (Füllstand, Leckagen)

  • Räder/Bereifung

  • Beleuchtung

  • Warneinrichtung

Beim Aufnehmen der Last
  • Tragfähigkeit nicht überschreiten

  • Last immer an den Gabelrücken legen

  • Teile der Last gegen Verrutschen sichern

  • Sicht auf die Fahrbahn behalten

Beim Fahren mit der Last
  • Rückhalteeinrichtung benutzen

  • Last in niedriger Stellung verfahren

  • Kurven langsam und weit durchfahren

  • Tragfähigkeit von Verkehrswegen, Ladebrücken und Abdeckungen beachten

  • An Steigungen oder im Gefälle Last immer bergseitig führen. Auf geneigter Fahrbahn nicht wenden

  • Bei ausnahmsweise zu hoher Last und versperrter Sicht rückwärts fahren

Beim Mitnehmen von Personen
  • Personen nur nach besonderer Anweisung mitnehmen

  • Beifahrersitz und Festhaltebügel müssen vorhanden sein

  • Personen nur anheben, wenn eine Arbeitsbühne mit Geländer sicher auf den Gabeln befestigt ist

Beim Abstellen des Staplers
  • Feststellbremse betätigen

  • Gabeln absenken

  • Zünd-/Schaltschlüssel abziehen

  • Rettungswege nicht verstellen

Bild 6-2: Was der Staplerfahrer beachten muss

6.2.1 Festgelegte Verkehrswege befahren

Nur die Verkehrswege, die der Unternehmer für den Gabelstaplerverkehr freigegeben hat, dürfen befahren werden. Manchmal ist es auch einfacher, die Bereiche festzulegen, die nicht befahren werden dürfen.

ccc_1511_16.jpg

Bild 6-3: Kugelspiegel an unübersichtlicher Stelle

Zur Verkehrsregelung werden sowohl die Zeichen der Straßenverkehrsordnung als auch betriebliche Beschilderungen benutzt.

Besondere Bedeutung kommt der Kennzeichnung der Tragfähigkeit der Verkehrswege, der Höhe der Durchfahrten und der Breite der Verkehrswege zu. Um gewachsene Böden, Decken, Aufzüge, Überladebrücken und -rampen sicher befahren zu können, muss die Tragfähigkeit des Untergrundes größer sein als das Gesamtgewicht des Gabelstaplers.

Die lichte Höhe der Verkehrswege kann durch abgehängte Rohrleitungssysteme, Lüftungskanäle oder durch halb geöffnete Rolltore eingeengt sein.

ccc_1511_17.jpg

Bild 6-4: Der Sicherheitsabstand zwischen Gabelstapler und Grenze des Verkehrsweges muss mindestens 0,5 m betragen, zwischen den Gabelstaplern mindestens 0,4 m

Verkehrswege für Gabelstapler müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten des Gabelstaplers bzw. des Ladegutes zur Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist (Bild 6-4).

Bei starkem Gehverkehr kann eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes auf 0,75 m erforderlich sein.

Wenn ausnahmsweise eine breitere Last zu transportieren ist, muss dieser Sondereinsatz vom Aufsichtführenden genehmigt sein. Neben Absperrungen und kurzfristigen Arbeitspausen im jeweiligen Transportbereich ist ein Einweiser abzustellen. Darüber hinaus darf ein solcher Transport nur im Schritttempo durchgeführt werden.

6.2.2 Verkehrswege freihalten

Verkehrswege dürfen durch Transportgut, leere Paletten oder Abstellen der Gabelstapler selbst nicht verstellt werden.

Der Gabelstaplerfahrer beachtet dies stets, damit er und andere die Verkehrswege sicher benutzen können.