DGUV Information 209-002 - Schleifen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass grundsätzlich alle kraftbetriebenen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand, Prüfintervalle sind aber jeweils von der Unternehmensleitung oder einer beauftragten Person unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen der Schleifmaschinen sinnvoll im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel. Diese Prüfung sollte sich gleichzeitig auch auf die gerade an der Schleifmaschine betriebsbereiten Schleifwerkzeuge erstrecken.

Bereits im Abschnitt 3.5 "Maßnahmen gegen elektrische Gefährdungen" wurde auf die in den DGUV Vorschriften 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und in der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" geforderten regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen für elektrisch angetriebene Schleifmaschinen hingewiesen.

Auch diese wiederkehrenden Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen sind zu dokumentieren.