DGUV Information 209-002 - Schleifen

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Abschnitt 4 - 4 Prüfungen und Instandhaltung von Schleifmaschinen und Schleifwerkzeugen

Da es sich auch bei Schleifmaschinen und Schleifwerkzeugen um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) handelt, ist diese Verordnung auch umzusetzen, wenn es um Prüfungen und Wartung geht. Zur Präzisierung der BetrSichV wurden Technische Regeln zur BetrSichV (TRBS) erlassen, deren Einhaltung die Vermutungswirkung auslöst, das heißt, dass die Einhaltung der TRBS gleichzeitig die Einhaltung der BetrSichV zu diesem Punkt bedeutet. Zum Thema Prüfungen gibt es die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die auch auf Schleifmaschinen und Schleifwerkzeuge anzuwenden ist.