DGUV Information 209-002 - Schleifen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe

Beim Trockenschleifen entsteht Schleifstaub, der für Personen in der Arbeitsumgebung eine Gefährdung darstellen kann. Um die Gefährdung durch den entstehenden Staub bewerten zu können, ist es notwendig, etwas über die Größe der Staubpartikel und ihre chemische Zusammensetzung zu wissen.

Der Staub besteht zum überwiegenden Teil aus Partikeln des bearbeiteten Werkstücks sowie aus Partikeln von eventuell vorhandenen Oberflächenbeschichtungen (Metallstäube und Lackpartikel) und zu einem geringen Teil aus Partikeln des verwendeten Schleifmaterials.

Mögliche zu bewertende Gefährdungen sind:

  • Gefährdung durch Hautkontakt

  • Gefährdung durch Einatmen

  • Gefährdung durch orale Aufnahme

Bei Nassschleifverfahren werden neben Wasser auch Kühlschmierstoffe (KSS) eingesetzt, die zum einen die Funktion der Kühlung übernehmen, zum anderen aber auch die sonst beim Trockenschleifen entstehenden Stäube binden. Durch die Verwendung von Kühlschmierstoffen bestehen beim Nassschleifen folgende Gefährdungen:

  • Gefährdung durch direkten Hautkontakt/Feuchtarbeit

  • Gefährdung durch das Einatmen von Dämpfen und feinen Tröpfchen (Aerosole, Nebel) von KSS

3.3.1 Schleifstäube

Einatembare Schleifstäube bedeuten immer eine direkte Gesundheitsgefährdung.

Mögliche Erkrankungen als Folge von Schleifstaub können sein:

  • Hautreizungen, Sensibilisierung, Augenreizungen

  • Erkrankungen der Atemwege

Das Risiko von Erkrankungen hängt ab von der Partikelgröße (Feinstaubanteil), der vorhandenen Konzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz und der chemischen Zusammensetzung (spezielle toxische Wirkungen, Beständigkeit im Lungengewebe). Diese Faktoren sind daher im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Zur Beurteilung der möglichen Gesundheitsgefährdung durch schwer lösliche oder unlösliche Stäube, für die keine anderen Werte festgelegt wurden, ist der allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für die Beurteilung heranzuziehen. Dieser Grenzwert gilt als gesundheitsbasierter Grenzwert, das heißt, dass bei der Einhaltung dieses Werts keine Gesundheitsschäden zu erwarten sind.

Der ASGW setzt sich zusammen aus dem Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion (A-Staub, i. d. R. bis 10 µm Größe) von 1,25 mg/m3 und dem Staubgrenzwert für die einatembare Fraktion (E-Staub, i. d. R. bis 100 µm Größe) von 10 mg/m3. Das wird in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" beschrieben.

Bei ultrafeinen Stäuben und bei Stäuben mit spezifischer Toxizität, zum Beispiel Stäuben mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen können auch bei Einhaltung des ASGW Gesundheitsschäden auftreten; vgl. Abschnitt 2.4 TRGS 900 sowie zum Abschleifen von asbesthaltigen Klebern DGUV Information 201-012 "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien". Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept nach TRGS 910 zu erstellen.

Beispiel
Ein Arbeitsverfahren, bei dem es nicht ausreicht, den ASGW zur Beurteilung heranzuziehen, ist das Einbringen von Schlitzen in Mauerwerk zum Verlegen von elektrischen Leitungen und Rohren, das so genannte Mauernutfräsen. Bei diesem Arbeitsverfahren werden Diamantschleifscheiben auf handgeführten Elektrowerkzeugen verwendet; ohne abgesaugte Maschinensysteme entstanden früher sehr hohe Staubemissionen. Der allgemeine Staubgrenzwert wurde bei diesem Arbeitsverfahren häufig deutlich überschritten.

Beim Mauernutfräsen entstehen Gesundheitsgefährdungen vor allem durch den freigesetzten, einatembaren mineralischen Staub, der je nach Art des Mauerwerks, Betons etc., unterschiedliche Anteile von Quarz enthalten kann. Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, gelten nach TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV" als krebserzeugend. Da es keinen gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Quarzfeinstaub gibt, sind im Sinne des Minimierungsgebots (§ 7 GefStoffV) daher weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Quarzfeinstaubexposition anzustreben. Dabei ist der Beurteilungsmaßstab (BM) von 0,05 mg/m3 nach TRGS 559 zu berücksichtigen.

In der Branchenlösung der BG ETEM "Staub bei Elektroinstallationsarbeiten" wird die Problematik untersucht und es werden Lösungen einschließlich eines Musters für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und eine Musterbetriebsanweisung bereitgestellt.

Weitere Messungen haben ergeben, dass auch beim Schleifen von hochlegierten Stählen die Beurteilungsmaßstäbe für Nickel und seine Verbindungen in vielen Fällen überschritten werden können (vgl. hierzu BGHM-Fach-Information Nr. 0064 Stand 04/2019).

Grundsätzlich muss angestrebt werden, die Entstehung gesundheitsgefährdender Stäube zu vermeiden, zum Beispiel durch Anwendung von Nassschleifverfahren. Lässt die Bearbeitungsaufgabe das nicht zu, ist der Staub an der Entstehungsstelle vollständig zu erfassen, abzusaugen und gefahrlos aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.

Technisch am wirkungsvollsten ist die Stauberfassung bei vollständig umschlossenem Arbeitsbereich (Kapselung), der an eine Absauganlage angeschlossen ist (geschlossene Bauart) und in dem die abgesaugte Luft durch gezielt eingeleitete Frischluft ständig ersetzt wird. Dieses System eignet sich zudem zur Kombination mit effektiven Schallschutzmaßnahmen (siehe auch Abschnitt 3.4.1).

Weniger wirkungsvoll sind halboffene Bauarten. Darunter sind zum Beispiel abgesaugte Schleiftische (Abb. 25) zu verstehen; sie eignen sich besonders für Handschleifplätze für kleinere Bauteile.

Der Vorteil der von anderen Luftströmungen weitgehend unabhängigen Luftführung von außen an Bedienpersonen in der Kabine vorbei zur Abluftöffnung ist abhängig von der Position der Bedienpersonen. Um die Einwirkung von Schleifstaub gering zu halten, sollten die Bedienpersonen daher nicht zwischen Abluftöffnung und Werkstück stehen. Besonders bei schnelllaufenden Schleifmaschinen besteht zudem die Möglichkeit, dass Staubpartikel stark beschleunigt werden und entgegen der Luftströmung aus der Kabine ausbrechen. Bei solchen Arbeiten sollte deshalb so gearbeitet werden, dass die beschleunigten Staubpartikel sich in Richtung der Absaugung bewegen.

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Abb. 25
Abgesaugte Schleiftische

Handgeführte Maschinen sollten nach Möglichkeit nur als abgestimmte Systeme eingesetzt werden. Abgestimmte Systeme bestehen beispielsweise aus einer Handschleifmaschine, dem Schleifwerkzeug, der angepassten Stauberfassungshaube und dem von den Herstellfirmen empfohlenen Entstauber (mindestens Staubklasse M). Erforderliche Staubklassen siehe DGUV Information 209-084, "Industriestaubsauger und Entstauber", Tabelle 3.

Auch die unter anderem in Reparaturlackierereien häufig eingesetzten Exzenterschleifer sollten mit einer integrierten Direktabsaugung mit Anschluss an einen Entstauber ausgestattet sein. Hilfreich für die Auswahl geeigneter Entstauber ist die Positivliste des IFA (Institut für Arbeitsschutz der DGUV) "Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube", Tabelle 1 "Entstauber". Weitere Positivlisten sind bei den Unfallversicherungsträgern erhältlich.

Falls die Absaugung an der Entstehungsstelle nicht vollständig möglich sein sollte, ist zu prüfen, ob eine verbesserte Raumlüftung durch eine freie Lüftung oder eine raumlufttechnische Anlage zusätzlich notwendig ist.

Beim Schleifen mit Handschleifmaschinen von kleinen Bauteilen auf Arbeitstischen kann eine wirksame Stauberfassung auch erfolgen, indem die Tischplatte zum Beispiel als Lochblech ausgeprägt ist und nach unten abgesaugt wird. Eine gezielte Zuluftführung oberhalb des Arbeitstischs kann diese Absaugrichtung nach unten unterstützen und den Atembereich der Bedienpersonen von Staub freihalten.

Technische Maßnahmen können unterstützt werden durch organisatorische Maßnahmen wie allgemeine Lüftungsmaßnahmen oder den Einsatz von Luftreinigern auf Baustellen. Entstauber können mit entsprechendem Zubehör auch zur Arbeitsplatzreinigung verwendet werden. Abgelagerter Staub darf nach Gefahrstoffverordnung nicht durch trockenes Kehren, zum Beispiel mit einem Besen, aufgewirbelt werden. Auch die TRGS 559 konkretisiert den Umgang mit Stäuben.

Für Tätigkeiten, bei denen Staub freigesetzt wird, ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Arbeiten und danach mindestens einmal jährlich zu auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen sowie in die richtige Anwendung des Arbeitsverfahrens zu unterweisen.

Bestandteil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung zur Unterrichtung der Beschäftigten über die Gesundheitsgefahren und zur Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Auf der Basis der ermittelten Expositionen ist für Staub allgemein mindestens eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten; beim Arbeiten mit quarzhaltigem Staub ist wegen der krebserzeugenden Einstufung eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vorgeschrieben.

Kann das Risiko des Einatmens von Stäuben durch technische und organisatorische Maßnahmen zum Beispiel wegen ungünstiger Bauteilgeometrien oder einer ungünstigen Schleifposition nicht ausreichend reduziert werden, müssen Betreiberinnen und Betreiber geeigneten Atemschutz (mindestens eine Partikel filtrierende Halbmaske der Klasse FFP2) zur Verfügung stellen, die Bedienpersonen benutzen müssen. Die Auswahl der Staubmaske sollte auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Bei der Benutzung von Atemschutz sind zum Beispiel auch Tragezeitbegrenzungen für Atemschutzgeräte zu beachten. Eine Unterweisung zur richtigen Verwendung von Atemschutz muss vor der Verwendung in Theorie und Praxis durchgeführt werden.

Weiterführende Informationen zur Auswahl und zum Betrieb von geeigneten Einrichtungen zur Beseitigung von Luftverunreinigungen in der Atemluft an Arbeitsplätzen sind in der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" enthalten.

Informationen zur Auswahl und Benutzung von Atem- und Augenschutz geben die Schriften DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" und DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz". In der erstgenannten Schrift gibt die Tabelle 2 die erforderlichen Schutzfaktoren an.

3.3.2 Einsatz von Kühlschmierstoffen (KSS)

An ortsfesten Maschinen werden häufig Nassschleifverfahren angewendet. Dabei kann die Maschinenbedienperson in Kontakt mit wassermischbaren oder nicht wassermischbaren KSS kommen.

Durch den Kontakt mit dem KSS können Gesundheitsschäden auftreten, besonders:

  • Hauterkrankungen durch direkten Kontakt des Kühlschmierstoffs mit der Haut (Ekzeme, Dermatosen, Sensibilisierung der Haut)

  • Reizungen und Erkrankungen der Atemwege und der Lunge durch Einatmen der Kühlschmierstoffdämpfe und Aerosole (z. B. obstruktive Atemwegserkrankungen)

  • Erkrankungen innerer Organe durch Aufnahme der Kühlschmierstoffe oder einzelner Kühlschmierstoffbestandteile über die Atemwege, die Haut oder den Mund in den Körper

Hautgefährdungen bei Tätigkeiten mit wassergemischten KSS entstehen im Wesentlichen durch Feuchtarbeit (TRGS 401). Diese Gefährdung wird verstärkt durch entfettend wirkende Stoffe. Daneben können mechanische Einwirkungen zu Mikroverletzungen, Stichen oder Schnitten führen und dadurch das Entstehen von Hauterkrankungen begünstigen. Näheres dazu wird in der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" und in der DGUV Information 209-022 "Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen" beschrieben.

Zur Verhinderung von Hautkrankheiten ist der direkte Hautkontakt zum KSS nach Möglichkeit zu vermeiden. Das muss zuerst durch technische Maßnahmen angestrebt werden, wie geschlossene Maschine, automatische Beschickung, Einsatz von Spritzschutz usw.

Gewähren technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, insbesondere geeignete Chemikalienschutzhandschuhe und bei Bedarf Schutzkleidung. Die Sicherheitsdatenblätter der KSS müssen im Abschnitt 8.2 Angaben über geeignetes Handschuhmaterial und die Handschuhdatenblätter (die Art des Materials und die Materialstärke) sowie zur Tragezeit (Durchbruchszeit des Handschuhmaterials bei bestimmten Gefahrstoffen) enthalten. Durchtränkte Kleidung ist rechtzeitig zu wechseln, um einen dauerhaften Kontakt zum KSS an exponierten Stellen, wie Ärmelrändern, zu vermeiden.

Wenn Schutzhandschuhe nicht eingesetzt werden können, kann der direkte Hautkontakt auch durch Hautschutz vermindert werden.

Geeignete Hautschutzpräparate sind auf den eingesetzten Kühlschmierstoff und die Tätigkeit abgestimmte

  • Hautschutzmittel, soweit ein Wirksamkeitsnachweis vorliegt (vor und während der Arbeit),

  • Hautreinigungsmittel (hautschonend, möglichst reibemittelfrei),

  • Hautpflegemittel (nach der Arbeit).

Die richtige Auswahl und Anwendung sollte bei Bedarf in einem Hautschutzplan festgelegt werden. Einzelheiten dazu sind der DGUV Information 209-022 "Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen" und der DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln" zu entnehmen.

Eine gesundheitsgefährdende Exposition gegenüber KSS-Dämpfen/Aerosolen und Inhaltsstoffen muss bei Bedarf durch technische Maßnahmen verhindert werden. Dämpfe und Aerosole werden dann am besten durch Absaugeinrichtungen erfasst und gefahrlos aus dem Arbeitsbereich entfernt.

Auch hier können - wie bereits im vorangegangenen Abschnitt beschrieben - verschiedene Erfassungssysteme eingesetzt werden.

Die geschlossene Erfassungseinrichtung (Kapselung) ist auch hier die am besten wirksame Maßnahme, gefolgt von der halboffenen Erfassung. Am schwierigsten ist es bei einer offenen Erfassung, noch eine ausreichende Wirksamkeit zu erzielen. Aerosole können wirtschaftlich abgeschieden werden, Dämpfe nicht. Daher wird eine Fortluftführung ins Freie empfohlen. Die fortgeführte Luft ist durch frische Außenluft zu ersetzen. Weitergehende Informationen dazu finden Sie im IFA Report 6/2015 "Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung".

Zur Minimierung der von KSS ausgehenden Gefahren ist eine regelmäßige Überwachung der Kühlschmierstoffe erforderlich, bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen betrifft das zum Beispiel Gebrauchskonzentration, pH-Wert, Nitritgehalt. Genauso wichtig sind eine sachgerechte Pflege und regelmäßige Reinigung des gesamten KSS-Kreislaufs (Tabelle 6).

Beschäftigte, die Umgang mit KSS haben, müssen zu möglichen Gesundheitsgefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dazu ist eine Betriebsanweisung zu erstellen (Abb. 26, S. 35).

In der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" sind alle wichtigen Aspekte zusammengefasst, die beim Umgang mit KSS zu beachten sind. Außerdem enthält sie die nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Expositionsgrenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz.

Tabelle 6 Prüfplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Firma:Prüfplan
- für wassergemischte KSS -
Nr.:
Datum:
Zu prüfende GrößePrüfmethodenPrüfintervalleMaßnahmen, Erläuterungen
1Wahrnehmbare VeränderungenAussehen, GeruchtäglichUrsachen suchen und beseitigen, z. B. Öl abskimmen, Filter überprüfen, KSS belüften.
2pH-WertLabormethode: elektrometrisch mit pH-Meter (DIN 51369) Vor-Ort-Mess-Methode: mit pH-Papier (Spezialindikatoren mit geeignetem Messbereich) wöchentlich 1)bei pH-Wert-Abfall :
> 0,5 bezüglich Erstbefüllung: Maßnahmen gemäß Empfehlung der Herstellfirma
> 1,0 bezüglich Erstbefüllung: KSS austauschen, KSS-Kreislauf reinigen.
3Gebrauchs-KonzentrationHandrefraktometerwöchentlich 1)Methode ergibt bei Fremdölgehalten falsche Werte.
4BasenreserveSäuretitration gemäß Empfehlung der Herstellfirmabei BedarfMethode ist unabhängig von enthaltenem Fremdöl.
5NitritgehaltTeststäbchenmethode oder Labormethodewöchentlich 1)> 20 mg/l Nitrit: KSS-Austausch oder Teilaustausch oder inhibierende Zusätze; sonst muss NDELA im KSS und in der Luft bestimmt werden.
> 5 mg/l NDELA im KSS: Austausch, KSS-Kreislauf reinigen und desinfizieren, Nitrit-Quelle suchen und falls möglich beseitigen.
6Nitrat-/Nitritgehalt des Ansetzwassers, wenn es nicht dem öffentlichen Netz entnommen wirdTeststäbchenmethode oder Labormethodenach BedarfWasser aus öffentlichem Netz benutzen.
Falls Wasser aus öffentlichem Netz > 50 mg/l Nitrat: Wasserwerk verständigen.
Bearbeiter/Bearbeiterin:Unterschrift:
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Abb. 26
Betriebsanweisung für den Umgang mit wassergemischten Kühlschmierstoffen

Die angegebenen Prüfintervalle (Häufigkeit) beziehen sich auf den Dauerbetrieb. Andere Betriebsverhältnisse können zu anderen Prüfintervallen führen; Ausnahmen nach den Abschnitten 4.4 und 5.10 der TRGS 611 sind möglich.