DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Raumtemperatur

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Für weitere Informationen siehe
·"Raumtemperatur" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.5).
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In der Regel ist Kassiertätigkeit im Sinne der Arbeitsschwere nach ASR A3.5 als leichte Tätigkeit einzuordnen. Die Raumtemperatur muss demnach bei Steh-Kassenarbeitsplätzen mindestens 19 °C betragen. Beachten Sie, dass Menschen individuell unterschiedlich auf niedrige oder hohe Temperaturen reagieren. Gegebenenfalls kann der Einsatz einer Zusatzheizung (siehe Kapitel 5.6 "Sonstige Arbeitsmittel an der Kasse") am Kassenarbeitsplatz, die durch die Beschäftigten reguliert werden kann, die Arbeitsbedingungen verbessern. Neben der Lufttemperatur kann auch die Beschaffenheit des wärmeisolierten Fußbodens im Kassenarbeitsplatz (siehe Kapitel 3.2 "Fußboden") das Temperaturempfinden positiv beeinflussen.