DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Elektronische Artikelsicherungssysteme (EAS)

Elektronische Artikelsicherungssysteme, kurz: EAS, nutzen elektromagnetische Felder zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl. EAS bestehen aus einem Etikett zur Sicherung der Ware, Warensicherungsantennen am Ausgang sowie einem Deaktivator, mit dem die Sicherungsetiketten deaktiviert werden können. Dieser ist nicht immer direkt erkennbar, meist befindet er sich unter der Kassentischfläche, ggf. ist über dem Deaktivator das Hinweisschild "hier keine EC-Karte ablegen" angebracht.

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Für weitere Informationen siehe
·Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
·DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 "Elektromagnetische Felder"
·Fachbereich AKTUELL FBHL-011 "Einsatz elektronischer Artikelsicherungssysteme im Handel".
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Störbeeinflussungen von aktiven Implantaten wie Herzschrittmacher, Defibrillator oder Insulinpumpe können nicht immer ausgeschlossen werden. Elektromagnetische Felder können z. B. zu einer Fehlfunktion des Implantats führen.

Führen Sie, insbesondere für Beschäftigte mit einem aktiven Implantat, eine Gefährdungsbeurteilung durch. Die Herstellerangaben zum EAS müssen Auskunft über mögliche Gefährdungen und Hinweise für Maßnahmen enthalten. Ziehen Sie bei Bedarf Betriebsärztin oder Betriebsarzt hinzu.

Arbeitsstuhl, hoch; Stehhilfe; Fußstütze

Zu einem kombinierten Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz gehört immer ein Arbeitsstuhl, hoch, mit verlängerter Gasdruckfeder sowie eine separate Fußstütze.

Für den Arbeitsstuhl, hoch, gilt es u. a. zu beachten:

  • drehbar

  • Sitzhöhe passend zur Arbeitsflächenhöhe verstellbar

  • Gepolsterte Sitzfläche

  • Rückenlehne

  • Aufstiegshilfe, z. B. in Form eines Rings oder einer Trittstufe

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Für weitere Informationen siehe
·DIN 68877:2016-05 "Industrie-Arbeitsstuhl" Teil 1: "Maße, Bestimmung der Maße", Teil 2: "Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren".
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Für die Fußstütze gelten u. a. die Anforderungen:

  • ganzflächiges Aufsetzen der Füße muss möglich sein.

  • Höhe mindestens verstellbar zwischen 140 und 465 mm, Höhenverstellung am besten mit dem Fuß bedienbar.

Stehhilfen können bei ansonsten reiner Steharbeit entlasten, sind aber keine vollwertige Sitzgelegenheit und damit kein Ersatz für einen Stuhl. Stehhilfen müssen u. a. folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sitzhöhe mindestens verstellbar zwischen 650 und 800 mm.

  • Nach vorn geneigte Sitzfläche um 15-30 °.

  • Sitzfläche mit einer Tiefe von ca. 150 mm und einer abgerundeten Vorderkante, auch sattelartig geformte Sitzflächen sind möglich.

  • Beckenstütze zur Begrenzung der Sitzhaltung nach hinten.

  • Alle Verstell-Einrichtungen leicht auffindbar und leicht handhabbar.

  • Geringes Gewicht um leicht versetzt werden zu können.

Pendelstehhilfen werden aus Sicherheitsgründen nicht empfohlen.