DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Bildschirm und Tastatur/Bildschirm mit Berührungseingabe, Kassenrechner

Egal ob Bildschirm oder Bildschirm mit Berührungseingabe (Touchscreen), positionieren Sie ihn so, dass die bedarfsgerechte Positionierung im Arbeitsbereich möglich ist. Besonders bei einem Touchscreen ist die Montage auf einem Geräteträger empfehlenswert, der die Justierung möglichst in drei Ebenen sowie das Ändern der Bildschirmneigung ermöglicht. Durch eine stärkere Neigung des Bildschirms kann eine möglichst neutrale Handgelenkstellung bei der Eingabe am Bildschirm erreicht werden. Der Arm darf zur Eingabe nicht über Schulterniveau gehoben werden müssen.

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Abb. 8
Als vertikales Blickfeld ist der Bereich von der horizontalen Sehachse bis zu 60° nach unten anzusehen. Für eine entspannte Kopfhaltung sollte der Blick um etwa 35° aus der Waagrechten abgesenkt werden.

Sind Kassen mit einem Bildschirmgerät ausgestattet, d. h. mit einem Bildschirm, zugehörigem Rechner und Software, ist Anhang 6 der ArbStättV einzuhalten. Dieser beschreibt Anforderungen an den Bildschirm z. B. Flimmerfreiheit. Auch regelt er Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte, d. h. Tablets an der Kasse.

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Für weitere Informationen siehe
·Anhang 6 zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
·DGUV Information 211-040 "Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Arbeitsplätzen"
·DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze".
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Wird eine separate Tastatur verwendet und die Tastatur zum Registrieren sämtlicher Ware benötigt, muss die Tastatur im bevorzugten Arbeitsbereich und in der Arbeitshöhe liegen. Der Handballen muss in diesem Fall vor der Tastatur abgelegt werden können.

Zur besseren effizienteren Bedienbarkeit lohnt sich die Auswahl von Software nach Gesichtspunkten der Softwareergonomie, z. B. Größe und Anordnung der Schrift, Funktionsfelder und Farbgebung.