DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Beinraum und Fußraum

Um an die Tischkante heranrücken bzw. herantreten zu können, ist ein Beinraum bzw. Fußraum notwendig. Dieser darf keine Stolperstellen aufweisen, z. B. lose Kabel, und er darf nicht zugestellt werden. Im Rahmen der Arbeitsorganisation ist festzulegen, welche Gegenstände im Kassenarbeitsplatz unbedingt benötigt werden. Für z. B. Mülleimer, Reiniger, Aktionspräsente ist ausreichend Stauraum einzuplanen.

Beim Steh-Kassenarbeitsplatz mit Stehhilfe ist über die Breite des Hauptarbeitsbereiches, mind. jedoch über eine Breite von 790 mm ein Beinraum notwendig. Die Beinraumtiefe in Kniehöhe beträgt mind. 285 mm, in Fußhöhe mind. 570 mm.

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Abb. 3
Beinraummaße beim Steh-Kassenarbeitsplatz mit Stehhilfe

Beim reinen Steh-Kassenarbeitsplatz ist im gesamten Arbeitsbereich ein Fußraum notwendig. Die Fußraumhöhe beträgt mind. 226 mm, die Fußraumtiefe beträgt mind. 210 mm.

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Abb. 4
Fußraummaße beim Steh-Kassenarbeitsplatz