DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Arbeitshöhe

Die Arbeitsfläche soll in Höhe der Ellbogen liegen. Die Ellbogenhöhe variiert jedoch bei Beschäftigten unterschiedlicher Körpergröße. Während bei einem Sitz-Kassenarbeitsplatz der Größenunterschied durch die Einstellung des Arbeitsstuhls ausgeglichen werden kann, ist dies beim Steh-Kassenarbeitsplatz nicht möglich. Die nicht höhenverstellbare Arbeitsfläche wird daher nicht für alle Beschäftigten eine optimale Arbeitshaltung ermöglichen.

Die Arbeitshöhe soll 960 mm betragen, wobei Höhen zwischen 950 und 1060 mm toleriert werden, wenn hierdurch eine günstigere Arbeitshaltung angenommen werden kann.

Werden hauptsächlich größere oder schwerere Objekte gehandhabt, ist die oben genannte Arbeitsflächenhöhe je nach Artikelgröße zu verringern. Üblicherweise erfolgen Absenkungen zwischen 100 und 300 mm.

Beste Praxis
Nutzung von Kassenarbeitsplätzen mit höhenverstellbarer Arbeitsfläche.