DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.3 - 1.3 Unterweisung der Beschäftigten

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen am Steh-Kassenarbeitsplatz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen kennen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst direkt am Steh-Kassenarbeitsplatz erhalten, z. B. an Hand Ihrer zugehörigen Betriebsanweisung. Zusätzlich soll die Unterweisung möglichst viele praktische Anteile enthalten, d. h. Ausprobieren ist ausdrücklich erwünscht.

Themen für die Unterweisung sind z. B.:

  • Scan-Prozess - Ware möglichst ziehen und schieben, bei fest eingebautem Scanner nicht über den Scanner heben.

  • Richtige Einstellung von Arbeitsdrehstuhl oder Stehhilfe.

  • Umgang mit Zahlungsmitteln, um keine Anreize für einen Raubüberfall zu bieten.

  • Freihalten von Beinraum bzw. Fußraum und Zugang zur Kasse von Gegenständen.

  • Bei Kassentischen mit Förderband Maßnahmen bei Notfällen oder Störungen am Band.

ccc_1498_as_18.jpg
Für weitere Informationen siehe
·Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) § 12
·DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 4.
ccc_1498_as_26.jpg

Die Unterweisung kann durch Sie selbst oder durch eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person, wie z. B. die Kassenaufsicht, erfolgen. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Beschäftigten. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen u. a. vor Aufnahme der Tätigkeit oder bei Veränderungen in den Arbeitsabläufen.