DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 7 - 7 Umgang mit Zahlungsmitteln und Raubüberfallprävention

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Für weitere Informationen siehe
·DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
·DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen"
·BGHW Wissen W48-1 "Umgang mit Zahlungsmitteln - Raubprävention und Verhalten bei Raubüberfällen".
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Ein gut konzipierter Sitz- oder Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz kann dazu beitragen, das Risiko eines Raubüberfalles zu senken.

Die Installation einer Bildaufzeichnungsanlage im Bereich der Kassen kann zur Tatprävention beitragen. Beachten Sie die gültigen Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Schöpfen Sie regelmäßig Bargeld ab z. B. durch Abwurfwertgelasse, Abwurftresore oder installieren Sie ein geschlossenes Kassensystem mit Bezahlautomat. Weisen Sie auf die genannten Sicherungsmaßnahmen an der Kasse hin z. B. als Piktogramm oder Kurztext.

Die Geldlade darf nur so lange wie nötig geöffnet sein. Den Einblick und räuberischen Eingriff in die Geldlade gilt es so weit wie möglich zu erschweren.

Kommt es trotz aller Vorsorge zu einem Raubüberfall gilt es, ruhig die Forderungen des Täters zu erfüllen und sich nicht widerständig zu verhalten um keine Gewaltanwendung des Täters zu provozieren.