DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Luftgeschwindigkeit

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Für weitere Informationen siehe
·"Lüftung" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A3.6).
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Durch die Lage der Kassenzone im Ausgangsbereich kann Zugluft auftreten. Schützen Sie Ihre Beschäftigten davor, z. B. durch Positionierung des Kassentisches, Luftschleieranlagen an den Türen oder Verkleidungen am Kassentisch. Die Luftgeschwindigkeit am Kassenarbeitsplatz soll bei einer Lufttemperatur von 20 °C unter 0,15 m/s sein.

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Abb. 12
Durch Zugluftmessungen u. a. auf Kopf-, Schulter- und Tischhöhe lässt sich ermitteln, welche Zugluftexposition an der Kasse besteht.