DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Arbeitsstuhl; Fußstütze

Zu einem Sitz-Kassenarbeitsplatz gehört immer ein Arbeitsstuhl sowie ggf. eine separate Fußauflage, wenn die Füße nicht ganzflächig auf dem Boden aufstehen.

Zu einem kombinierten Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz gehört immer ein Arbeitsstuhl, hoch, mit verlängerter Gasdruckfeder sowie immer eine separate Fußauflage.

Für den Arbeitsstuhl gilt es u. a. zu beachten:

  • drehbar

  • Sitzhöhe passend zur Arbeitsflächenhöhe verstellbar

  • Gepolsterte Sitzfläche

  • Rückenlehne

Für den Arbeitsstuhl, hoch, gilt zusätzlich:

  • Aufstiegshilfe, z. B. in Form eines Rings oder einer Trittstufe

  • Besonders empfehlenswert ist die Funktion die Rückenlehne mit einem Handgriff abklappen zu können um den Stuhl unter den Kassentisch schieben zu können. Das sorgt für mehr Platz bei Arbeit im Stehen an einem Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz.

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Für weitere Informationen siehe
·DIN 68877:2016-05 "Industrie-Arbeitsstuhl" Teil 1: "Maße, Bestimmung der Maße", Teil 2: "Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren".
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Arbeitsstühle mit verlängerter Gasdruckfeder werden in der Regel mit Gleitern oder belastet gebremsten Rollen geliefert. Belastet gebremste Rollen haben gegenüber Gleitern den Vorteil, dass der Stuhl ohne große Kraft bewegt werden kann.

In Ausnahmefällen kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass belastet ungebremste Rollen verwendet werden können um die Arbeit am Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz leichter durchführen zu können. Für den Arbeitsstuhl muss verhindert sein, dass der Stuhl unbelastet, wie auch unter Belastung oder beim Auf- und Absteigen unbeabsichtigt wegrollen kann. Dafür ist eine fest schließende Tür zur Kassenbox notwendig, eine Pendeltür ist hier nicht ausreichend. Zusätzlich muss der Raum in der Kassenbox annähernd dem für Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätze zugelassenen Mindestmaß von 600 mm × 800 mm entsprechen und die Kasse darf kein Podest oder nur ein niedriges Podest von wenigen mm Höhe haben. Der Fußboden muss plan sein.

Für die Fußauflage gelten u. a. die Anforderungen:

  • ganzflächiges Aufsetzen der Füße muss möglich sein.

  • Höhe mindestens verstellbar bis zu 165 mm für den Sitz-Kassenarbeitsplatz bzw. zwischen 140 und 465 mm für den Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz, in beiden Fällen Höhenverstellung am besten mit dem Fuß bedienbar.