DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Beinraum

Um mit dem Arbeitsdrehstuhl an die Tischkante heranrücken zu können ist ein Beinraum notwendig. Dieser darf keine Stolperstellen haben, z. B. lose Kabel, und er darf nicht zugestellt werden. Im Rahmen der Arbeitsorganisation ist festzulegen, welche Gegenstände im Kassenarbeitsplatz unbedingt benötigt werden. Für z. B. Einrichtungen zur Abschöpfung von Bargeld, Mülleimer, Reiniger, Aktionspräsente, ist ausreichend Stauraum einzuplanen.

Beim Sitz- oder Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz ist über die Breite des Hauptarbeitsbereiches, mindestens jedoch über eine Breite von 790 mm ein Beinraum notwendig. Ist beim Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz zum Einnehmen der Arbeitshaltung eine Schwenkbewegung erforderlich, z. B. da Stühle mit Gleitern oder mit belastet gebremsten Rollen verwendet werden, muss eine Beinraumbreite von mindestens 1094 mm zur Verfügung stehen. Die Beinraumhöhe soll mindestens 650 mm betragen, wenn die Geldlade frontal im bevorzugten Arbeitsbereich angeordnet ist. Bei diesem absoluten Mindestmaß ist kritisch zu prüfen, ob Fußschalter noch uneingeschränkt bedient werden können. Ist im Beinraum eine verstellbare Fußstütze vorhanden, wird der Beinraum ab der Oberfläche der Fußstütze bis zur Arbeitsflächenunterseite gemessen. Die Beinraumtiefe beträgt mind. 547 mm auf Höhe der Knie, d. h. direkt unterhalb der Arbeitsfläche. Die Beinraumtiefe beträgt mind. 600 mm auf Höhe der Füße, d. h. mind. in einem Bereich von 0-250 mm Höhe vom Boden aus gemessen.

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Abb. 4
Mindestbeinraummaße beim Sitz-Kassenarbeitsplatz