DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Arbeitshöhe

Die Arbeitsfläche soll in Höhe der Ellbogen liegen. Die Ellbogenhöhe variiert jedoch bei Beschäftigten unterschiedlicher Körpergröße. Während bei einem Sitzkassenarbeitsplatz der Größenunterschied durch die Einstellung des Arbeitsstuhls ausgeglichen werden kann, ist dies beim kombinierten Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz nur bedingt möglich. Die nicht höhenverstellbare Arbeitsfläche wird daher nicht für alle Beschäftigten eine optimale Arbeitshaltung bei Arbeit im Stehen ermöglichen.

Beste Praxis
Nutzung von Kassenarbeitsplätzen mit höhenverstellbarer Arbeitsfläche.
Sitz-KassenarbeitsplatzKombinierter Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz
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Arbeitsflächenhöhen in einem Bereich von 726 - 815 mm können toleriert werden, wenn hierdurch eine günstigere Arbeitshaltung angenommen werden kann.Arbeitsflächenhöhen in einem Bereich von 950 - 1060 mm können toleriert werden, wenn hierdurch eine günstigere Arbeitshaltung angenommen werden kann.

Werden am Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz hauptsächlich größere oder schwerere Objekte gehandhabt, ist die oben genannte Arbeitsflächenhöhe je nach Artikelgröße zu verringern. Üblicherweise erfolgen Absenkungen zwischen 100 und 300 mm. Reine Sitz-Kassenarbeitsplätze sind für die hauptsächliche Handhabung größerer oder schwererer Objekte nicht geeignet (siehe Kap. 1.1 "Übersicht über die Kassentisch-Arten").