DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Fußboden

Anforderungen an den Fußboden in Sitz- oder Sitz-Steh-Kassenarbeitsplätzen sind:

  • Oberflächentemperatur von mind. 18 °C

  • Ausreichende Wärmeisolierung, Fußbodenmaterial mit einer Wärmeleitzahl von max. 0,6 W/m K

Dabei kann im Kassentisch ein separater Fußboden verlegt sein oder es kann sich um den normalen Fußboden der Betriebsstätte handeln. Der Fußboden muss frei von Stolperstellen sein.

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Für weitere Informationen siehe
·"Fußböden" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A1.5/1,2)
·"Verkehrswege" (ASR A1.8).
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In manchen Fällen stehen Kassentische auf einem Podest, sodass bei Betreten und Verlassen eine Ausgleichsstufe überwunden werden muss. Solch eine Stufe ist grundsätzlich zulässig. Die Stufenhöhe sollte jedoch zur Minimierung der Stolpergefahr so weit wie möglich minimiert werden oder besser, die Stufe sollte komplett entfallen. Besteht durch die Stufenhöhe sowie die Anordnung der Stufe in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes die Gefahr unbeabsichtigt mit dem Stuhl herauszurollen und dabei zu kippen, ist eine Leiste als Sicherung an der Türschwelle anzubringen. Diese darf maximal 30 mm hoch sein und ist nach innen abzuschrägen.

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Abb. 2
Profil einer Rausrollkante