DGUV Information 208-002 - Sitz-Kassenarbeitsplätze

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Unterweisung der Beschäftigten

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen am Sitz- oder Sitz-Steh-Kassenarbeitsplatz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen kennen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst direkt am Kassenarbeitsplatz erhalten, z. B. an Hand Ihrer zugehörigen Betriebsanweisung. Zusätzlich soll die Unterweisung möglichst viele praktische Anteile enthalten, d. h. Ausprobieren ist ausdrücklich erwünscht.

Themen für die Unterweisung sind z. B.:

  • Scan-Prozess - Ware möglichst ziehen und schieben, bei fest eingebautem Scanner nicht über den Scanner heben.

  • Richtige Einstellung von Arbeitsdrehstuhl oder Fußstütze.

  • Umgang mit Zahlungsmitteln, um keine Anreize für einen Raubüberfall zu bieten.

  • Kassenzugang und Beinraum von Gegenständen freihalten.

  • Bei Kassentischen mit Förderband Maßnahmen bei Notfällen oder Störungen am Band.

Die Unterweisung kann durch Sie selbst oder durch eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person, wie z. B. die Kassenaufsicht, erfolgen. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Beschäftigten. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen.

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Für weitere Informationen siehe
·Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12
·DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 4.
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Die Unterweisung muss vor Antritt der Tätigkeit, danach bei Bedarf, z. B. bei Veränderungen in den Arbeitsabläufen, jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist die Unterweisung halbjährlich erforderlich.