DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 3 - 3. Verpflichtung des Vorgesetzten

Abhängig von der Betriebsgröße oder aus anderen Gründen ist es möglich, dass der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden nicht mehr allein nachkommen kann. Er muss deshalb notwendigerweise geeignete Personen als betriebliche Führungskräfte bestellen. An seiner Stelle übernehmen sie in eigener Verantwortung Pflichten des Unternehmers. Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein.

Wichtig ist, dass Führungskräften eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis eingeräumt wird. Nur wenn sie in diesem Rahmen selbstständig und mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer handeln können, entlasten sie ihn tatsächlich und rechtlich.

Die Bestellung von Führungskräften ist abhängig von Art und Größe des Unternehmens und muss vom Unternehmer ausgehen. Sie wird in der Regel nach Sachgesichtspunkten vorgenommen, z. B. für den Bereich Fertigung, Instandhaltung, Verwaltung oder nach räumlichen Aspekten, z. B. für Werk I, Werk II.

Die Bestellung kann auch nur vorübergehend, für einen begrenzten Zeitraum oder für einen Auftrag erfolgen.

Entscheidend ist, dass stets eine lückenlose Verteilung der Verantwortungsbereiche sowie eine verbindliche und eindeutig Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt.

Dann wird ein Umgehen der Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz unmöglich und eine Überschneidung der Kompetenzbereiche mit den sich daraus ergebenen Reibungsverlusten und Gefährdungen vermieden.

Führungskräfte sind schon aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.

Sie haben auch dafür zu sorgen, dass ihre Maßnahmen und Anordnungen befolgt werden. Dennoch wird empfohlen, diese vertragliche Pflichtenübertragung gesondert schriftlich zu bestätigen (Bild 3-1 auf den Seiten 12 und 13).

Durch diese Maßnahme wird von den Vorgesetzten nochmals unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie nicht nur für einen geordneten Arbeits- und Produktionsablauf in ihrem Bereich, sondern auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind.


Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" [BGV A1])
Frau/Herr ...................................................................................................................................................................................................
werden für den Betrieb/die Abteilung * ........................................................................................................................................................
der Firma ...................................................................................................................................................................................................
(Name der Firma)
..................................................................................................................................................................................................................
(Anschrift der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *

  • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen *

  • eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen *

  • arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen *

soweit ein Betrag von Euro ....................................... nicht überschritten wird.
Dazu gehören insbesondere:
......................................,
Ort
......................................
Datum
...............................................................
Unterschrift des Unternehmers
.............................................................
Unterschrift der beauftragten Person

Nichtzutreffendes streichen.

Rückseite beachten!

Bild 3-1 (Vorderseite): Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"


§ 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)

  1. (1)

    Handelt jemand

    1. 1.

      als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

    2. 2.

      als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder

    3. 3.

      als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

    so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

  2. (2)

    Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

    1. 1.

      beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

    2. 2.

      ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

    und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

  3. (3)

    Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  1. (2)

    Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII)

  1. (1)

    Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

    1. 1.

      Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

    2. 2.

      (...)

§ 13 BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Bild 3-1 (Rückseite): Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

Der Unternehmer kommt gleichzeitig seiner Organisationsverpflichtung nach und schafft klare und übersichtliche Verhältnisse. Darüber hinaus hat die schriftliche Festlegung Beweischarakter für alle Beteiligten.

Die Möglichkeit, Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz wahrzunehmen, hängt von der Anzahl der dem Vorgesetzten direkt unterstellten Mitarbeiter ab.

Ein Verhältnis von 1:3 bis 1:25 ist empfehlenswert.

Improvisationen sind möglichst zu vermeiden, denn je mehr Improvisationen bei der Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, desto längere Zeit ist für die Arbeitsorganisation und Unterweisung erforderlich.