DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 - 9. Beteiligung ausländischer Unternehmen

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Koordinators und zur Abstimmung bei der Übernahme von Arbeiten gilt auch bei der Beteiligung von Arbeitsgruppen ausländischer Unternehmen oder bei Tätigkeiten im Ausland.

Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
Für Tätigkeiten ausländischer Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, gelten - unabhängig von einer Mitgliedschaft - die Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Unfallversicherungsträger. Daraus folgt, dass hier ein Koordinator bestellt werden muss.

Für Tätigkeiten deutscher Unternehmen im Ausland bleibt nur die Möglichkeit, analoge vertragliche Verpflichtungen zu vereinbaren, um die freiwillige Übernahme des Einsatzes eines Koordinators mit Weisungsbefugnis zu erreichen.

Diese Möglichkeit ist von deutschen Unternehmern wahrzunehmen, unabhängig davon, ob sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer tätig werden.