DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Abschnitt 7 - 7. Rechte und Pflichten des Koordinators

Die Befugnisse des Koordinators sind nicht detailliert geregelt:

Der Koordinator hat vielmehr generell eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Die optimale Ausgestaltung im Einzelfall ist Recht und Pflicht des Auftraggebers und seines Auftragnehmers. Die Berufsgenossenschaften haben zur Erleichterung dieser Aufgabe eine "Empfehlung für die aus Arbeitsschutzgründen erforderliche Koordinierung der Tätigkeiten mehrerer Arbeitsgruppen" erarbeitet.

Grundsätzlich ist der Koordinator verpflichtet, die Arbeiten der beteiligten Arbeitsgruppen unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit aufeinander abzustimmen, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu erkennen und gegebenenfalls einschreiten zu können.

Er muss deshalb rechtzeitig über die bevorstehenden Arbeiten informiert sein, insbesondere über:

  • vorgesehenen Arbeitsbeginn

  • voraussichtliches Arbeitsende

  • Ort der Arbeiten

  • Personaleinsatz

  • vorgesehene Arbeitsweise

  • Namen des oder der Verantwortlichen

Sowohl die Auftragnehmer als auch der Auftraggeber, in der Regel das eigene Unternehmen, haben den Koordinator insoweit zu unterstützen, als sie ihm die benötigten Unterlagen rechtzeitig aushändigen müssen.
Der Koordinator wird dementsprechend einen Arbeitsablaufplan erstellen, ihn bekannt machen und für seine Durchführung sorgen.