DGUV Information 208-001 - Ladebrücken

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Abschnitt 6 - Prüfungen

Ladebrücken, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, müssen vor der ersten Inbetriebnahme von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Zeitabstände für regelmäßige Prüfungen sollten durch den Hersteller angegeben sein. Der Betreiber hat über die Durchführung der Prüfungen einen schriftlichen Nachweis zu führen. Dabei müssen Art und Umfang, Ergebnis und Datum der Prüfung sowie Name und Firma der zur Prüfung befähigten Person eindeutig erkennbar sein.