DGUV Information 208-001 - Ladebrücken

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Abschnitt 3 - Unterweisung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder betriebliche Vorgesetzte hat die Beschäftigten über die beim Umgang mit Ladebrücken auftretenden Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen. Besonderer Wert ist dabei auf die Beachtung der Betriebsanleitung zu legen. Die Unterweisung muss vor dem ersten Umgang stattfinden und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Die Durchführung der Unterweisung muss dokumentiert werden.

Als Hilfsmittel für die Unterweisung können die auf den folgenden Seiten bereitgestellten Muster-Betriebsanweisungen herangezogen werden.