DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Anhang 6 - Abgrenzung, Überwachung

Abgrenzungen, Zitat aus VDE 0104:

Prüfbereiche müssen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen abgegrenzt sein. Die Abgrenzung muss so ausgeführt sein, dass

  • außer dem Prüfenden keine anderen Personen den Prüfbereich betreten können,

  • außer dem Prüfenden keine anderen Personen die Verbotszone erreichen können,

  • Personen, die sich außerhalb der Abgrenzung befinden, die Bedienungselemente der Prüfanlage, die sich innerhalb der Abgrenzung befinden, nicht erreichen können.

Die Mindesthöhe einfacher Abgrenzungen beträgt 1000 mm. Bei Verwendung von Ständern mit Seilen oder Ketten, wird ein gewisser Durchhang akzeptiert.

Der Schutzabstand "c" ergibt sich im Schnittpunkt der "b"-Spalte mit der "a"-Zeile (VDE 0104, Anhang A, Tabelle A.3).

Auszug aus Tabelle A.3, VDE 0104

a
[Abstand Gefahrstelle]
b [Schutzeinrichtung]
2400...1600...1000
c [Schutzabstand]
2400100...100...100
2200...500...600
2000...600...1100
1800900...1100
1600900...1300
1400800...1300
1200500...1400
1000300...1400
800...1300
6001200
4001200
2001100

Legende zu Tabelle A.3

bgi-5191_abb08.jpg
  1. a

    Abstand der Gefahrstelle vom Boden (Gefahrstelle ist der Punkt an der Grenze der Verbotszone mit dem kürzesten Abstand zur Kante der Schutzeinrichtung)

    z.B.: a = 1000 mm

  2. b

    Höhe der Kante der Schutzeinrichtung

    z.B.: b = 1000 mm

  3. c

    Waagerechter Abstand der Kante der Schutzeinrichtung von der Gefahrstelle

Überwachung:

Sind nichtstationäre Prüfanlagen von allgemein zugänglichen Bereichen nur mit Bändern, Seilen, Ketten oder Leisten abgegrenzt, so gilt:

  1. a

    Der gesamte Prüfaufbau muss während der Prüfung überwacht werden. Ist dies durch den Prüfenden nicht sichergestellt, muss eine ausreichende Anzahl mindestens elektrotechnisch unterwiesener Personen (Warnposten) zur Überwachung des gesamten Prüfbereichs anwesend sein, die bei Gefahr sofort eingreifen können.

  2. b

    Bei Prüfaufbauten mit mehreren getrennten Prüfbereichen, z.B. bei der Prüfung verlegter Kabel, ist für jeden Prüfbereich ein Warnposten erforderlich. Die Verständigung mit dem Arbeitsverantwortlichen muss sichergestellt sein.

In den Bereichen, die durch Warnposten überwacht werden, kann auf eine Anzeige des Betriebszustandes durch Signalleuchten verzichtet werden. Es ist jedoch erforderlich, dass der Warnposten Verbindung zum Prüfer hat (Funkverbindung, Sicht-/Sprechverbindung).