DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 3.7 - Prüfungen

Prüfungen dienen zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes vor der Inbetriebnahme eines elektrischen Arbeitsmittels, sowie im weiteren Verlauf der Lebensdauer eines elektrischen Betriebsmittels zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes.

Erstprüfungen am Kabelmesswagen sind Prüfungen durch den Hersteller.

Bei der Herstellerprüfung wird die Einhaltung der Anforderungen geprüft, die sich aus der Konzeption des vorgesehenen bestimmungsgemäßen Gebrauches in Zusammenhang mit den Errichtungsbestimmungen (Allgemeine Betriebserlaubnis nach StVZO) ergeben.

Wiederkehrende Prüfungen am Kabelmesswagen ergeben sich aus rechtlichen Vorgaben (BGV D29 § 57, StVZO § 29) und Vorgaben des Herstellers im Hinblick auf den vorgesehenen bestimmungsgemäßen Gebrauch und den Betriebsbedingungen; sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Betreibers des Kabelmesswagens.

Der Betreiber hat für in das Fahrzeug eingebaute oder mitgeführte Betriebsmittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben (BGV A1, BGV A3, BetrSichV), der Herstellerhinweise sowie der betrieblichen Beanspruchungen, die Art, den Umfang und die Fristen von Wiederholungsprüfungen festzulegen.

Bei Benutzung der Betriebsmittel des Kabelmesswagens unter normalen Betriebsverhältnissen ist ein jährlicher Prüfzyklus Stand der Technik.

Prüfungen an Kabelanlagen

Die Notwendigkeit, Kabelanlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung und Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, ergibt sich aus den Prüfverpflichtungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3, dem Energiewirtschaftsgesetz und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. VDE 0105-100.

Zitat VDE 0105-100 Ziffer 5.3.3.1

Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass eine elektrische Anlage den Sicherheitsvorschriften und Errichtungsnormen entspricht; die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Sowohl neue Anlagen als auch bestehende Anlagen nach Änderungen und Erweiterungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.