DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 3.6 - Betriebsanweisungen

Für den Betrieb von Kabelmesswagen müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, die im Fahrzeug mitgeführt werden.

In den Betriebsanweisungen (Beispiele s. Anhang 4.2) wird vorgegeben, wie der Kabelmesswagen als Fahrzeug und als nichtstationäre Prüfanlage zu betreiben ist.

Es empfiehlt sich, hierbei auf den chronologischen Ablauf bei Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Prüfung einzugehen.

Betriebsanweisungen beschreiben die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln; eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben.