DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen

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Abschnitt 3 - 3
Aufgaben des Arbeitgebers, Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Grundvoraussetzung für eine sichere Durchführung von Arbeiten ist u.a. eine klare, unmissverständliche Aufgabenstellung (siehe Anhang 5, Auftragsvergabeformular).

Der Arbeitgeber hat unter Anwendung von Gefährdungsmerkmalen (z.B. Anlage 1 der Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der GDA1) oder anderer Verfahren, die am Arbeitsplatz Kabelmesswagen bestehenden oder sich aus der Tätigkeit entwickelnden Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren.

In angemessenen Zeitabständen ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren. Sollten sich Arbeitssituation bzw. Gefährdungen oder Randbedingungen verändern, ist die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen.

Ein Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung ist im Anhang 4 wiedergegeben.

Hinweis: GDA = Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie