DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 3.5 - Besondere Unterweisungen

Bei persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind darüber hinaus zusätzlich zur Unterweisung (Abschnitt 3.4) Übungen erforderlich.

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

§ 31
Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

3.5.1
Welche persönliche Schutzausrüstungen schützen gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden?

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Dazu gehören z.B.:

  • Atemschutzgeräte,

  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz,

  • persönliche Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen,

  • persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Lufttemperaturen unter -50 °C oder über 100 °C,

  • Tauchgeräte,

  • persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen elektrische Risiken,

  • persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen radioaktive (ionisierende) Strahlen,

  • Chemikalienschutzkleidung,

  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken,

  • Strahlerschutzbekleidung,

  • Stechschutzbekleidung.

3.5.2
Woran erkennt man im Regelfall persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsgefahren schützen sollen

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Derartige persönliche Schutzausrüstungen sind im Regelfall an der CE-Kennzeichnung in Verbindung mit der Nummer einer Prüf- und Zertifizierungsstelle zu erkennen, z.B. "CE 0299" (Kategorie III). Aber auch persönliche Schutzausrüstungen, die nur mit "CE" gekennzeichnet sind, können dafür konzipiert sein, gegen tödliche und bleibende Gesundheitsschäden zu schützen, wie gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (Kategorie II). Für die Zuordnung der persönlichen Schutzausrüstungen ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Siehe auch Abschnitt 3.5.3.

3.5.3
Welche persönlichen Schutzausrüstungen erfordern Unterweisungen mit Übungen?

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Unterweisungen mit Übungen sind z.B. bei persönlichen Schutzausrüstungen der Kategorie III, wie in Abschnitt 3.4 beschrieben, erforderlich. Sie sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im Rahmen von Unterweisungen durchzuführen.

Dies gilt gegebenenfalls sinngemäß auch für persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II, z.B. Gehörschützer oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

3.5.4
Was soll durch die Übungen erreicht werden?

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.

Dazu gehört beispielsweise auch das richtige An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstungen sowie das Üben von Rettungsverfahren.

3.5.5
Welche Kriterien unterliegen Unterweisungen/Übungen speziell für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen?

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Gemäß § 3 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer persönlicher Schutzausrüstungen vor Aufnahme der Tätigkeiten der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und gemäß der BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1) mindestens jährlich wiederholt werden.

  • Folgende Mindestanforderungen gelten für den Unterweisenden:

    • Ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen über

      • relevante Regelwerke, z.B. staatliche Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke, Regeln der Technik,

      • den Ablauf der Arbeitsverfahren,

      • die bestimmungsgemäße Verwendung der ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen unter Berücksichtigung der Herstellerinformation (gegebenenfalls ist zunächst eine Ausbildung der unterweisenden Person durch den Hersteller oder ähnliches erforderlich),

    • Kompetenz zur Wissensvermittlung.

  • Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung durchzuführen.

Als geeignete zweite Sicherung können z.B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z.B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.

Vor den Übungen mit Auffangsystemen werden zur Auswahl eines geeigneten Auffanggurtes Hängeversuche empfohlen. Der Umfang der Übungen ist abhängig von Ausbildungsstand der Beschäftigten, der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen sowie der ausgewählten Rettungstechniken.

  • Von den vorstehenden Kriterien bleiben generell solche "Übungen etc." unberührt, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften durchgeführt werden.