DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 4.1 - 4 Persönliche Schutzausrüstung
4.1 Benutzung und Bereitstellung

Unfall- und Gesundheitsgefahren für Beschäftigte lassen sich oft nicht nur durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen abwenden. Hier greift in der Rangfolge der Schutzmaßnahmen die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Sie soll die Beschäftigten in Ergänzung zur angewendeten Sicherheitstechnik bzw. Organisation vor z. B. mechanischen oder chemischen Gefährdungen schützen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist stets Technik vor Organisation vor PSA und wird daher oft mit TOP abgekürzt.

Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen bei Hufbeschlagschmiedinnen und -schmieden insbesondere:

  • Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe)

  • Schutzkleidung (z. B. Schmiedeschürze)

  • Handschutz (z. B. Schutzhandschuhe)

  • Augen- und Gesichtsschutz (z. B. Schutzbrille)

  • Gehörschutz (z. B. Gehörschutzkapseln)

  • Knieschutz (z. B. Knieschoner)

  • Atemschutz (z. B. Atemschutzmaske)

  • Kopfschutz (z. B. Anstoßkappe)

  • Hautschutz (Hautschutzplan mit entsprechenden Produkten)

Vor der Bereitstellung und Benutzung einer PSA hat der Unternehmer/die Unternehmerin die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung), um die geeignete PSA auswählen zu können. Die Kosten notwendiger PSA (Anschaffung, Instandhaltung, Wartung, Pflege, usw.) trägt immer der Unternehmer/die Unternehmerin. Sie haben die Beschäftigten zu informieren und anzuhören sowie in einer besonderen Unterweisung mit deren Umgang und Anwendung vertraut zu machen. Die Beschäftigten sind ihrerseits verpflichtet, die bereitgestellte PSA zu benutzen. Diese Forderung findet sich insbesondere in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und in der PSA-Benutzungsverordnung wieder.

Für die Beschaffung bzw. den Einkauf der PSA kann von Folgendem ausgegangen werden:

Hersteller dürfen nur solche PSA in den Verkehr bringen, die der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) entsprechen. Diese Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen ist die nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie, welche europaweit die grundlegenden Anforderungen für PSA einheitlich regelt. Der Hersteller oder der in einem Staat der Europäischen Union niedergelassene Bevollmächtigte muss dies mit einer EU-Konformitätserklärung bestätigen und durch die CE-Kennzeichnung auf dem PSA-Produkt nach außen dokumentieren. Des Weiteren muss jeder PSA eine Benutzerinformation des Herstellers (Betriebsanleitung, Benutzerinformation) in der Sprache des Verwendungslandes beigefügt sein. Sie enthält die Beschreibung über die bestimmungsgemäße Verwendung (d. h. den vorgesehenen Anwendungsbereich, Dauer der Nutzung) und auch Gebrauchs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Pflegehinweise sowie ggf. Warnhinweise und Erläuterungen zu Restrisiken.

Allgemeingültige Anforderungen für Persönliche Schutzausrüstungen sind:

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren, ohne eine größere Gefahr mit sich zu bringen

  • Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen

  • Ergonomische Anforderungen und gesundheitliche Erfordernissen der Trägerinnen und Träger berücksichtigt

  • an die Person anpassbar, wenn es die Art der PSA erfordert

Sind bei Gefahren gleichzeitig mehrere Schutzausrüstungen bzw. Kombinationen zu verwenden, müssen diese aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber den auftretenden Gefahren gewährleistet sein (z. B. Brille und Gehörschutz bei gleichzeitiger Benutzung oder Schmiedeschürze und Knieschutz).