DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 3 - 3 Gefährdung durch Lärm

Die Schädigung des Gehörs durch Lärmeinwirkung ist die häufigste Berufskrankheit bei Hufbeschlagschmiedinnen und -schmieden.

Charakteristisch für die Schmiedetätigkeit sind seit jeher die bei der Arbeit am Amboss erzeugten Geräusche durch Hammerschläge. Aber nicht nur das Schmieden des Eisens, sondern auch andere Arbeiten sind mit Geräuschen verbunden. Wenn diese Geräusche einen bestimmten Schallpegel überschreiten, welcher zu einer Gefährdung des Gehörs führt, spricht man von Lärm.

Lärm beeinträchtigt aber nicht nur das allgemeine Gesundheitsempfinden, sondern auch die Arbeitsleistung und Arbeitsqualität!

Der Gesetzgeber schreibt für alle Arbeitsplätze den einzuhaltenden (Schall-) Beurteilungspegel vor. Der Beurteilungspegel ist, vereinfacht ausgedrückt, der durchschnittliche Geräuschpegel am Arbeitsplatz während eines Acht-Stunden-Arbeitstages. Der Beurteilungspegel an (gewerblichen) Arbeitsplätzen soll nicht mehr als 80 dB (A) betragen. Dieser Beurteilungspegel stellt den maximalen Wert dar, denn bei einer Überschreitung besteht die Gefahr der Lärmschwerhörigkeit.

Hufbeschlagschmiedinnen und -schmiede führen beim Beschlagen eines Pferdes verschieden Arbeitsschritte durch, welche unterschiedlich laut sind. Auch der Beschlagvorgang selbst ist von Pferd zu Pferd unterschiedlich, wenn z. B. die alten Hufeisen wiederverwendet werden oder ein ganz spezielles Eisen angefertigt werden muss. Aus Abb. 3-2 können die durchschnittlich Werte für die jeweiligen Arbeitsschritte entnommen werden.

Messungen des Unfallversicherungsträgers haben ergeben, dass beim Beschlagen eines Pferdes im Durchschnitt 85-87 dB (A) erreicht werden. Dieser Wert wird in der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung als Lärmbereich bezeichnet. Dies bedeutet für Hufbeschlagschmiedinnen und -schmiede, dass bei allen Arbeiten mit 85 dB (A) und mehr (vgl. Abb. 3-2) Gehörschutz getragen werden muss, um das Gehör wirksam zu schützen, und dass für alle Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 "Lärm" Pflicht ist. Näheres hierzu kann in der Abschnitten 4.6 und 12.3 dieser Broschüre nachgelesen werden.

Zusätzlich werden bei Hufbeschlagarbeiten folgende Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm empfohlen:

  • Der Amboss sollte nicht direkt auf einem Metallgestell aufgebaut werden. Hier sind zusätzlich schwingungsdämpfende Holz- oder Kunststoffzwischenlagen zu verwenden (siehe Abb. 3-1).

  • Schmiedearbeiten beim Kunden sind, wenn möglich, immer im Freien durchzuführen.

  • Gleiches gilt für Arbeiten mit dem Schleifbock oder dem Handwinkelschleifer. Arbeiten innerhalb des Kundendienstfahrzeuges sind zu vermeiden. Ggf. herausziehbare oder herausschwenkbare Fahrzeugeinbauten verwenden.

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Abb. 3-1 Amboss auf lärmmindernder Holzplatte
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Abb. 3-2 Lärmmesswerte
  • Ein Doppelschleifbock sollte, wenn immer möglich, durch einen Bandschleifer ersetzt werden.

  • In Schmieden und auf großen Gestüten mit eigener Hufbeschlagwerkstatt sind baulich Lärmminderungsmaßnahmen an Decke und Wänden vorzunehmen.

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Abb. 3-3 Lärmgeminderte Decke in einer Schmiedewerkstatt