DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9.3 - 9.3 Transport von Druckgasflaschen

Ein besonderes Sicherheitsproblem stellt der Transport von Gasflaschen (Flüssiggas, aber auch Acetylen und Sauerstoff) in geschlossenen Kraftfahrzeugen dar. Die Gefährdungen (bei Gasaustritt) bestehen auf Grund der Explosions- oder Brandgefahr für die Fahrzeuginsassen und auch Personen in der näheren Fahrzeugumgebung.

ccc_1475_48a.jpg
Abb. 9-1 Fahrzeug nach Druckgasflaschenexplosion

Am Beispiel der von Hufschmiedinnen und -schmieden für den Schmiedeofen verwendeten Brenngase (Propan, Butan oder einem Gemisch aus beiden) sind nachfolgend einige Eigenschaften und Gefährdungen aufgeführt:

  • Explosionsfähigkeit bei Gas-Luft-Gemisch-Verhältnissen von ca. 1,5 und 11 Vol.-%.

  • Brennbarkeit bei einem Gas-Luft-Gemisch-Verhältnissen ab 11 Vol.-%.

  • Gase sind schwerer als Luft.

  • Ausbreitung am Boden und Sammeln in Vertiefungen.

  • Ausdehnung bei Erwärmung und Zerplatzen der Gasflasche im Brandfall.

  • Kälteverbrennungen bei Hautkontakt mit flüssigem Gas.

Als Schutzmaßnahme beim Transport von Gasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen sind eine ausreichende Belüftung des Laderaums und die Ladungssicherung daher unumgänglich.

Erforderlich sind zwei Lüftungsöffnungen, welche möglichst diagonal versetzt im Fahrzeug angebracht sein sollen. Diese müssen einen Querschnitt von mindestens 100 cm2 haben (Größe: je 0,5 % der Bodenfläche des Ladungsraumes). Eine der Öffnungen muss sich an der tiefsten Stelle des Fahrzeugbodens, in der Nähe der Gasflaschen, befinden. Die Nutzfahrzeughersteller und Fahrzeugbauer bieten entsprechende Lösungen/Einbauten an. Alternativ ist der Transport auch auf einem (offenen) Anhänger möglich.

Die Gasflaschen müssen während des Transportes durch Spanngurte oder besser durch festeingebaute Haltevorrichtungen gesichert werden, d. h. sie dürfen ihre Position auch bei einem möglichen Unfall nicht verändern bzw. eine Beschädigung des Flaschenventiles muss verhindert sein. Auch dürfen die Lüftungsöffnungen durch Ladungsgut nicht verschlossen sein. Für den Transport gelten die Vorschriften des ADR.

Die von Hufschmiedinnen und Hufschmieden üblicherweise mitgeführten ein bis zwei Flüssiggasflaschen fallen unter die Freigrenze, so dass die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße nur teilweise zur Anwendung kommen (vergl. DGUV Information 210-001 "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße"). So braucht das Fahrzeug nicht als Gefahrguttransport gekennzeichnet zu werden.

Es besteht die Gefahr, dass durch häufiges An- und Abschrauben die Verbindungsteile Schaden nehmen oder der Anschlüsse nicht dicht hergestellt ist. Daher ist bei jedem Anschrauben die Dichtheit mit einem speziellen Lecksuchspray zu überprüfen.

Es empfiehlt sich daher die Gasflaschen am Ofen angeschlossen zu lassen. Dies ist aber an spezielle Regelungen gebunden:

  1. 1.

    Während des Transportes müssen die Ventile geschlossen und der Schlauch bzw. die Anschlussleitung muss drucklos sein.

  2. 2.

    Das Flaschenventil muss gegen Beschädigung geschützt sein (Verrutschen der Ladung, Unfall).

    Wird die Schutzkappe so verändert, dass ein Aufstecken bei angeschlossenem Druckregler möglich ist, verliert sie die Baumusterzulassung!

  3. 3.

    Die sicherste Unterbringung von Flüssiggasflaschen erfolgt in einem geschlossenen und belüfteten Metallschrank.

  4. 4.

    Wird ein Schlauchanschluss verwendet, muss dieser auf der gesamten Länge sichtbar sein, um mögliche Defekte erkennen zu können.

  5. 5.

    Werden Metallleitungen verwendet, sind diese prüfpflichtig.

  6. 6.

    Ist die Gasanlage (eingebauter Gasschmiedeofen, Anschlussleitung, Druckgasbehälter) gemäß DGUV Grundsatz 310-005 abgenommen und wird wiederkehrend geprüft, darf grundsätzlich mit angeschlossen Gasflaschen transportiert werden.

  7. 7.

    Gleiches gilt für im Fahrzeug eingebaute Flüssiggastankbehälter (Prüfung nach DGUV Grundsatz 310-003).

Für den Transport sind weiter folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Mitführen eines 6 kg-Feuerlöschers (bzw. gemäß ADR eines 2 kg-Feuerlöschers, wenn nur transportiert und die Flaschen nicht benutzt werden!).

  • Rauchverbot im Transportraum und den Brandschutzbestimmungen entsprechende Trennung von der Fahrgastzelle.

  • Erstellen einer Betriebsanweisung für den Betrieb (vgl. Anhang).

  • Unterweisung der Beschäftigten über die Transportbestimmungen.

ccc_1475_49a.jpg
Abb. 9-2 Belüftungsöffnung im Fahrzeugboden