DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 9.1 - 9 Schmiedefahrzeuge
9.1 Allgemeine Anforderungen

Generell müssen Fahrzeuge der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, d. h. so gebaut, ausgerüstet und erhalten sein, dass durch ihre Benutzung niemand gefährdet oder geschädigt wird. Die Insassen müssen geschützt sein - besonders im Fall eines Unfalls. Halterin oder Halter des Fahrzeugs dürfen somit das Fahren nur zulassen, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges (technischer Zustand, TÜV bzw. Hauptuntersuchung) sowie die Ladungssicherung gewährleistet sind. Fahrerin oder Fahrer müssen über eine gültige Fahrerlaubnis (notwendige Führerscheinklasse je nach Fahrzeugtyp - Achtung: die neue Führerscheinklasse B gilt nur bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) besitzen. Auch ist der Unternehmer/die Unternehmerin verpflichtet, sich regelmäßig (mindestens ein- bis zweimal pro Jahr) die Fahrerlaubnis ihrer Beschäftigten zeigen zu lassen.

Von den Unfallversicherungsträgern wird die Teilnahme an einem Verkehrssicherheitstraining auch mit den Firmenfahrzeugen gefördert. Nähere Informationen hierzu können der jeweiligen Homepage entnommen werden.

Zur Fahrzeugausstattung gehören neben den bei Hufschmiedinnen und Hufschmieden üblichen Einbauten für die Lagerung des Arbeitsmaterials (Hufeisen, Hufnägel usw.) und des Arbeitsgerätes (Handwerkzeuge, Schmiedeofen, Amboss, Schleifgeräte, Schweißgerät, usw.) auch Sicherheitsausstattungen.

Folgendes muss vorhanden sein:

  • Autoverbandkasten nach DIN EN 13164 (Typ B) oder Betriebsverbandkasten nach DIN EN 13157 (Typ C, wie er für kleine Werkstätten vorgeschrieben ist)

  • Warndreieck

  • Warnweste nach DIN EN 471

Die Mitnahme eines im Fahrzeug griffbereit befestigten Feuerlöschers (z. B. eines 6 kg ABC-Pulverlöschers nach DIN EN 3) ist Pflicht gem. Brandschutzvorschriften und anderen Regeln (siehe Abschnitt 6.2).

Auf die notwendige Belüftung beim Transport von Gasflaschen im Fahrzeuginneren wird gesondert im Abschnitt 9.4 eingegangen.