DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Brandschutz

Beim Schmieden, aber auch beim Schleifen und Schweißen, besteht immer die Gefahr von Entstehungsbränden. Daher müssen Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden. Eine davon ist die Bereitstellung eines Wassereimers. Ein mit Wasser gefüllter Metalleimer wird auch zum Abkühlen der geschmiedeten Hufeisen benötigt und gehört so ohnehin zur Grundausstattung aller Hufbeschlagschmiedinnen und -schmiede. Bei Arbeitsbeginn ist es daher selbstverständlich, diesen Eimer mit Wasser zu füllen und an einem geeigneten Platz bereit zu halten.

Wasser ist aber nur geeignet, um Brände von festen Stoffen, wie Stroh, Holz oder Papier, zu löschen. Brände an den Druckgasflaschen können damit nicht gelöscht werden. Daher gehört ein Pulverlöscher, welcher geeignet ist, Brände der Klassen A, B und C zu löschen, zur Fahrzeugausstattung. Die Definition der Brandklassen können Abb. 6-4 entnommen werden.

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Abb. 6-4 Brandklassen

Vorgeschrieben ist heute gemäß ASR 2-2 (vgl. Abschnitt 15.1) ein Pulver-Löscher mit mindesten 6 kg Inhalt. Um zu gewährleisten, dass dieser immer einsatzbereit ist, muss dieser alle zwei Jahre durch eine befähigte Person (Sachkundige) geprüft werden. Die Durchführung der Prüfung wird durch eine Plakette am Gerät dokumentiert.