DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen

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Abschnitt 11.2 - Anforderungen an den Bediener

  • die Anforderungen an den Bediener richten sich nach dem jeweiligen Anbaugerät sowie Einsatzzweck (siehe z.B. Abschnitte Flurförderzeuge oder Hubarbeitsbühnen)

  • bei schwenkbarem Oberwagen > 5° ist eine Ausbildung zum Kranführer erforderlich, sonst siehe Abschnitt Flurförderzeuge bzw. Hubarbeitsbühnen

  • Fähigkeiten sind dem Unternehmer nachzuweisen