DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen

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Abschnitt 7.2 - Was muss ich beachten?

Nach einem Arbeitsunfall ist der Verletzte einem Durchgangsarzt vorzustellen.

Dieses braucht nicht zu erfolgen, wenn nur Arbeitsunfähigkeit für den Unfalltag besteht oder die Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr als eine Woche beträgt.

Bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzung soll der Verletzte den nächst erreichbaren Facharzt aufsuchen.

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Die Adressen der Ärzte sind vor Baustellenbeginn zu ermitteln.