DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen

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Abschnitt 5.3 - Wann sind die Untersuchungen erforderlich?

  • Erstuntersuchung:

    vor Beginn der Tätigkeit

  • Nachuntersuchungen:

    Fristen für Nachuntersuchungen legt der Facharzt für Arbeitsmedizin in Abhängigkeit von der existierenden Gefährdung und dem Gesundheitszustand des Untersuchten innerhalb der Fristen nach BGV A4 Anlage 1 fest.

  • Nachgehende Untersuchungen:

    Diese werden Mitarbeitern angeboten, wenn sie einem krebserzeugenden Gefahrstoff (z.B. Umgang mit Asbest) ausgesetzt waren.

    Melden Sie diese Mitarbeiter Ihrer Berufsgenossenschaft (Präventionsabteilung).