Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Druckkammern sind Druckgeräte, in denen sich bestimmungsgemäß Personen in Druckluft oder anderen atembaren Gasgemischen aufhalten.
- 2.
Therapeutische Druckkammern im Sinne dieser DGUV Information sind Mehrpersonendruckkammern, die zum Zwecke der Hyperbaren Sauerstofftherapie betrieben werden.
- 3.
Druckkammersysteme sind Druckkammern einschließlich der für den Betrieb notwendigen Einrichtungen.
- 4.
Überdruck sind Arbeitsdrücke von Gasen oder Gasgemischen von mehr als 0,1 bar bzw. mehr als 10 kPa über den atmosphärischen Druck hinausgehend.
- 5.
Die Therapiedrücke sollen die der empfohlenen GTÜM-Behandlungstabellen nicht überschreiten.