DGUV Information 207-001 - Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Druckkammern sind Druckgeräte, in denen sich bestimmungsgemäß Personen in Druckluft oder anderen atembaren Gasgemischen aufhalten.

  2. 2.

    Therapeutische Druckkammern im Sinne dieser DGUV Information sind Mehrpersonendruckkammern, die zum Zwecke der Hyperbaren Sauerstofftherapie betrieben werden.

  3. 3.

    Druckkammersysteme sind Druckkammern einschließlich der für den Betrieb notwendigen Einrichtungen.

  4. 4.

    Überdruck sind Arbeitsdrücke von Gasen oder Gasgemischen von mehr als 0,1 bar bzw. mehr als 10 kPa über den atmosphärischen Druck hinausgehend.

  5. 5.

    Die Therapiedrücke sollen die der empfohlenen GTÜM-Behandlungstabellen nicht überschreiten.