DGUV Information 207-001 - Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet Anwendung auf therapeutische Druckkammern. Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Personenschleusen, die der ccc_1469_as_3.jpgDruckluftverordnung (DruckLV) unterliegen,

  2. 2.

    Taucherdruckkammern, für die die ccc_1469_as_3.jpgDGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" gilt.

  3. 3.

    Druckkammern, die zum Druckaufbau in der Kammer Gas mit mehr als 21% Sauerstoff verwenden.

  4. 4.

    Druckkammern, die zur Sauerstoffatmung keine geschlossenen Atemsysteme bereitstellen.