Anhang 3 - Wo werden Betriebsanweisungen unter anderem gefordert?
Gefordert werden Betriebsanweisungen unter anderem
für den Umgang mit Sauerstoff,
für den Umgang mit Gefahrstoffen, z. B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit gefährlichen Eigenschaften nach § 14 der Gefahrstoffverordnung (Anleitung und Beispiele siehe DGUV Information 213-051 "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen"),
bei Infektionsgefährdung nach § 14 der Biostoffverordnung (Beispiel siehe Anhang 9 der TRBA 250); nach Abschnitt 7.1.1 der TRBA 250 kann dies für nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, entfallen,
nach § 12 der Betriebssicherheitsverordnung für technische Arbeitsmittel. Enthalten sein sollen hierin Informationen über die Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen und Erfahrungen über die Benutzung. Für die Druckkammeranlage wird dies in der Regel durch die Bedienungshandbücher des Herstellers erfüllt. Inwieweit noch zusätzliche oder zusammengefasste Informationen, z. B. für Verhalten in Notsituationen oder Zwischenfälle, vor Ort an der Anlage notwendig sind, muss anhand des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. den oder die verantwortliche Vorgesetzte, z. B. den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin, entschieden werden (Anleitungen und Beispiele siehe DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen").
Ergänzend zu den Unterweisungen nach Abschnitt 3.3.3 dieser DGUV Information ist eine spezielle Betriebsanweisung als Information für die Beschäftigten und die Patientinnen und Patienten über die Gefahren eines erhöhten Sauerstoff-Partialdruckes bei höheren Drücken in der Kammer an geeigneten Stellen zum Verhalten der Beschäftigten vor und nach der Teilnahme an einer Überdruckexposition siehe Abschnitt 3.3.6 auszuhängen (s. Anhang 4).